Satzungsänderungen: Alte und neue Fassung gegenüberstellen Wofür dieses Arbeitsblatt hilft Sie bereiten Entscheidungen nachvollziehbar vor. Beteiligte erkennen, wer zuständig ist und was als Nächstes geschieht. So verwenden Sie die Textvorlage Öffnen Sie die Datei in einem Texteditor oder Textprogramm und speichern Sie zuerst eine eigene Kopie. Ersetzen Sie Platzhalter durch die für Ihren Vorgang passenden Angaben. Unbekanntes bleibt offen; notieren Sie Rückfrage und zuständige Person. 1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen. 2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren. 3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest. Speichern Sie Änderungen unter Ihrem eigenen Dateinamen. Zum Weitergeben können Sie zusätzlich ein PDF erzeugen. Eine Textvorlage wird nicht als Projektdatei in ein Online-Werkzeug geladen. ARBEITSBLATT Eine Gegenüberstellung zeigt den geltenden Wortlaut und den vorgeschlagenen Wortlaut getrennt. Die neue Fassung gilt bei einem eingetragenen Verein nicht allein deshalb, weil sie im Protokoll steht. Keine fertige rechtlich geprüfte Satzung; keine steuerliche Anerkennung oder Registerwirksamkeit aus einem Häkchen. Satzungsstand / Registerbezug / Paragraf ______________________________________________________________________ Vollständiger bisheriger Wortlaut ______________________________________________________________________ Vollständiger vorgeschlagener Wortlaut ______________________________________________________________________ Begründung / Branchenbezug: Präzisierung von Kulturpflege und Dokumentationsaufgaben ______________________________________________________________________ Satzungsmehrheit / Zweckänderung / Prüfstelle ______________________________________________________________________ Beschlossener Text / Protokoll / Anmeldung / Eintragungsnachweis ______________________________________________________________________ GESETZE UND ÖFFENTLICHE STELLEN § 33 BGB – amtlicher Volltext https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__33.html § 40 BGB – amtlicher Volltext https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html § 71 BGB – amtlicher Volltext https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__71.html