Wobei Ihnen diese Hilfe nützt
Sie unterscheiden Aufführung, Kopie, Aufnahme und Weitergabe. Diese Nutzungen können unterschiedliche Klärungen erfordern.
So nutzen Sie diese Hilfe
Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.
- Beschreiben Sie Werk und vorgesehenen Nutzungsweg.
- Prüfen Sie Rechte, gegebenenfalls Vertrag, Anmeldung und zuständige Stelle.
- Halten Sie Bestätigungen, tatsächlich genutzte Werke und offene Fragen fest.
§53 UrhG: Kopiergrenzen und Vereinschronik
Eigene Einordnung für Chronikteams
Eine privat aufbewahrte Kopie und eine gedruckte, online abrufbare oder verkaufte Vereinschronik sind verschiedene Verwendungen. §53 enthält zweckgebundene Schranken und keine allgemeine Erlaubnis zur Veröffentlichung. Ein altes Bild, ein geschenkter Abzug oder ein unbekannter Fotograf beweist keine geklärten Nutzungsrechte.
Absatz4 nennt besondere Grenzen für Noten und im Wesentlichen vollständige Bücher/Zeitschriften. Absatz6 begrenzt Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Vervielfältigungsstücke. Absatz7 behandelt unter anderem die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger. Die genaue Voraussetzung des jeweils beanspruchten Tatbestands muss gesondert geprüft werden; die Chronikplanung sollte nicht allein auf Privatkopie gestützt werden.
Eigenes Rechte-/Fragenblatt · Anwendung für historische Fotos und Texte
Unveränderter amtlicher Volltext
Gesetze im Internet, Abruf21.10.2026
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
- 3.
- zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- 4.
- zum sonstigen eigenen Gebrauch,
- a)
- wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
- b)
- wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
- die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
- 2.
- eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
- a)
- graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
- b)
- eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
Weitere Rechte getrennt prüfen
Persönlichkeits-/Bildrechte, Datenschutz, Nutzungsrechte und Archivvereinbarungen sind unabhängig zu klären.
Stand: Oktober 2026