Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie unterscheiden Aufführung, Kopie, Aufnahme und Weitergabe. Diese Nutzungen können unterschiedliche Klärungen erfordern.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Beschreiben Sie Werk und vorgesehenen Nutzungsweg.
  2. Prüfen Sie Rechte, gegebenenfalls Vertrag, Anmeldung und zuständige Stelle.
  3. Halten Sie Bestätigungen, tatsächlich genutzte Werke und offene Fragen fest.

§53 UrhG: Kopiergrenzen und Vereinschronik

Eigene Einordnung für Chronikteams

Eine privat aufbewahrte Kopie und eine gedruckte, online abrufbare oder verkaufte Vereinschronik sind verschiedene Verwendungen. §53 enthält zweckgebundene Schranken und keine allgemeine Erlaubnis zur Veröffentlichung. Ein altes Bild, ein geschenkter Abzug oder ein unbekannter Fotograf beweist keine geklärten Nutzungsrechte.

Absatz4 nennt besondere Grenzen für Noten und im Wesentlichen vollständige Bücher/Zeitschriften. Absatz6 begrenzt Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Vervielfältigungsstücke. Absatz7 behandelt unter anderem die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger. Die genaue Voraussetzung des jeweils beanspruchten Tatbestands muss gesondert geprüft werden; die Chronikplanung sollte nicht allein auf Privatkopie gestützt werden.

Eigenes Rechte-/Fragenblatt · Anwendung für historische Fotos und Texte

Unveränderter amtlicher Volltext

Gesetze im Internet, Abruf21.10.2026

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Weitere Rechte getrennt prüfen

Persönlichkeits-/Bildrechte, Datenschutz, Nutzungsrechte und Archivvereinbarungen sind unabhängig zu klären.

Stand: Oktober 2026