§ 29 StVO – amtlicher Wortlaut und Umzugsfragen

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie verbinden Ablauf, Material und Zuständigkeiten. Helfende erkennen, was wann und von wem erledigt wird.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Benennen Sie Veranstaltung, Zielgruppe, Ort und verantwortliche Leitung.
  2. Ordnen Sie Aufgaben, Unterlagen und erforderliche Bestätigungen zu.
  3. Gehen Sie den Ablauf vorab durch und geben Sie Änderungen weiter.

Quelle und Geltungsbereich

Gesetzeswortlaut – § 29 Übermäßige Straßenbenutzung

(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Eigene begrenzte Erläuterung

Absatz 2 betrifft Veranstaltungen, die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen. Absatz 3 behandelt Fahrzeugverkehr bei tatsächlich überschrittenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen sowie bestimmter Sichtfeldeinschränkung. Daraus folgt allein noch keine Einsatzfreigabe für einen Umzugswagen.

Anfahrt, Umzug und Abfahrt mit dem Veranstalter und zuständiger Behörde getrennt klären. Betriebserlaubnis, Fahrerlaubnis, Versicherung, Personenmitnahme und örtliche Auflagen benötigen zusätzliche Prüfung.

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Stand: Oktober 2026