Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der BFH wies die Revision zurück: Die Satzung der klagenden IT-Organisation beschrieb keinen hinreichend eigenen steuerbegünstigten Zweck. Auch die Unterstützung öffentlicher Mitglieder trug die beanspruchte unmittelbare Zweckverfolgung nicht. Gegenstand war die formelle Satzungsmäßigkeit, keine pauschale Bewertung aller Kooperationen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Der Originalfall: Software für öffentliche Mitglieder
Die Klägerin war eine Genossenschaft, die Software und IT-Dienstleistungen für ihre Mitglieder bereitstellte. Zu diesen konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts und bestimmte Einrichtungen gehören. Die Satzung verwies allgemein auf steuerbegünstigte Zwecke und auf die Unterstützung der Mitglieder und ihrer Zwecke. Das Finanzamt hatte zunächst einen Feststellungsbescheid erlassen und hob ihn später mit Wirkung für das Folgejahr auf.
Der BFH bestätigte im Ergebnis die Klageabweisung. Die organisatorische Unterstützung wissenschaftlich tätiger Mitglieder ließ nach der konkreten Satzung noch keine hinreichende eigene Förderung von Wissenschaft und Forschung erkennen. Entscheidend waren die Satzung und die Aufgaben dieser IT-Genossenschaft.
§§ 59 und 60 AO: Zweck und Verwirklichung müssen erkennbar sein
§ 59 AO verbindet die Steuervergünstigung mit den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen. § 60 Absatz 1 AO verlangt eine so genaue Bestimmung der Zwecke und ihrer Verwirklichung, dass sich die Voraussetzungen anhand der Satzung prüfen lassen. Eine Auslegung des gesamten Satzungstextes bleibt möglich; eine bloße Formel über die Gemeinnützigkeit genügte hier jedoch nicht.
Eigener steuerbegünstigter Zweck und Mitgliedernutzen sind deshalb auseinanderzuhalten. Auch die Mittelweitergabe nach § 58 AO ersetzt nicht die Angabe des eigenen begünstigten Zwecks. Sie beschreibt eine mögliche Art seiner Verwirklichung.
§ 57 AO: Unterstützung und Zusammenarbeit unterscheiden
Nach § 57 Absatz 1 AO geht es um die unmittelbare Verfolgung eigener steuerbegünstigter Zwecke. Dass die Arbeit eines Auftraggebers durch eine Hilfsleistung erleichtert wird, begründete für die Klägerin noch keine eigene unmittelbare Zweckverfolgung.
§ 57 Absatz 3 AO eröffnet unter Voraussetzungen ein planmäßiges Zusammenwirken. Der BFH bezog öffentliche Partner, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die weiteren Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO nicht erfüllen, nicht allein wegen ihrer öffentlichen Aufgaben ein. Das Urteil ist kein allgemeines Kooperationsverbot und beurteilt nicht jede denkbare Tätigkeit eines öffentlichen Partners.
§ 60a Absatz 5 AO: Was die Aufhebung betraf
Der „materielle Fehler“ im Sinne dieser Vorschrift betraf hier den Feststellungsbescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit. Das Verfahren war daher nicht durch Beispiele einer tatsächlich besonders nützlichen Softwarearbeit zu ersetzen. Der BFH erläuterte außerdem den zeitlichen Vertrauensschutz: Die Fehlerbeseitigung nach dieser Regel greift ab dem Kalenderjahr nach Bekanntgabe der Aufhebung. Daraus folgt keine allgemeine Garantie, einen Satzungsmangel noch im selben Jahr heilen zu dürfen.
Was Brauchtumsvereine daraus für die Organisation mitnehmen können
Die Pflege regionaler Geschichte, eine Tanzgruppe und gemeinsame Mitgliederangebote können organisatorisch eng zusammenhängen. Für die Satzung kommt es dennoch auf den eigenen begünstigten Zweck und seine Verwirklichung an. Die Aussage, man unterstütze örtliche Gruppen, erklärt allein noch nicht, welchen steuerbegünstigten Zweck der Verein selbst verfolgt. Vorstand und Mitglieder sollten außerdem unterscheiden, ob sie selbst ein Kulturprojekt tragen, Dienstleistungen für andere erbringen oder Mittel weitergeben.
Fiktives Branchenbeispiel
Fiktives Beispiel: Ein Brauchtumsverein hilft mehreren örtlichen Gruppen bei der digitalen Archivierung. Er hält getrennt fest, welche eigenen kulturellen Aufgaben das gemeinsame Archiv erfüllt und welche Leistungen lediglich die Verwaltung der Gruppen erleichtern. Die Bezeichnung „Heimatprojekt“ ersetzt diese Beschreibung nicht. Das Beispiel enthält keine Beurteilung einer konkreten Satzung.
Welche Unterlagen für eine fachliche Besprechung helfen
- Geltende Satzung und bisherigen Feststellungsbescheid gemeinsam bereithalten.
- Eigene Zwecke, konkrete Tätigkeiten und bloße Unterstützungsleistungen getrennt beschreiben.
- Bei Kooperationen die tatsächlichen Partner und ihre Rollen benennen.
- Eine gewünschte Satzungsänderung steuerlich und vereinsrechtlich fachlich besprechen lassen.
Diese Übersicht erklärt das Urteil. Sie ersetzt weder die Prüfung einer individuellen Satzung noch eine Entscheidung des Finanzamts über die tatsächliche Geschäftsführung.