Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der BFH versagte im entschiedenen GmbH-Fall eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Die fehlerhafte satzungsmäßige Vermögensbindung bestand über ein Jahr; allein das Ausbleiben einer schädlichen Mittelverwendung genügte nicht.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Entscheidung und gesetzliche Grundlagen
BFH, 20.11.2025, V R 27/23 – amtlicher Entscheidungstext. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den entschiedenen Sachverhalt und die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtslage.
Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung: § 55; Abgabenordnung: § 61; Abgabenordnung: § 163. Die verlinkten Normportale zeigen ihre jeweilige Fassung; maßgeblich für die hier berichtete Entscheidung ist die im Urteil behandelte Rechtslage.
Der Originalfall betraf eine gemeinnützige GmbH
Die Klägerin war eine GmbH mit gemeinnützigem Satzungszweck. Bei einer Neufassung im Jahr 2012 entfiel die Bestimmung darüber, wie ihr Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks zu verwenden war. Erst eine spätere Satzungsänderung stellte eine entsprechende Regel wieder her. Der Mangel bestand über ein Jahr.
Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008. Das dagegen gerichtete Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen. Im nun entschiedenen Verfahren verlangte die Gesellschaft eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Der BFH wies ihre Revision zurück.
AO §§ 55 und 61: Die Satzung hat eine eigene Funktion
Die Abgabenordnung (AO) verlangt nicht nur eine tatsächlich steuerbegünstigte Geschäftsführung. Zur Selbstlosigkeit gehört nach § 55 Absatz 1 Nummer 4 auch die Bindung des verbleibenden Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke. § 61 Absatz 1 betrifft die hinreichend bestimmte Festlegung des Verwendungszwecks in der Satzung.
§ 61 Absatz 3 behandelt die nachträgliche Änderung einer solchen Bestimmung. Nach der im Urteil erläuterten Regel kann die Satzung dadurch von Anfang an steuerlich unzureichend sein; die Vorschrift eröffnet unter ihren Voraussetzungen Änderungen von Steuerbescheiden für zurückliegende Jahre. Der Fall darf deshalb nicht auf die Frage verkürzt werden, ob bereits Geld an Privatpersonen geflossen ist.
AO § 163: Billigkeit korrigiert nicht jede harte Rechtsfolge
§ 163 AO ermöglicht eine abweichende Steuerfestsetzung, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Die Entscheidung erklärt jedoch: Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgesehene Rechtsfolge wird nicht allgemein im Billigkeitsverfahren aufgehoben. Die steuerliche Belastung ging nach Auffassung des Gerichts hier nicht unbeabsichtigt über das hinaus, was das Gesetz erreichen sollte.
Dass tatsächlich keine schädliche Vermögensverwendung stattfand, genügte bei dem über ein Jahr bestehenden Satzungsmangel nicht. Der BFH unterschied dabei zwischen formeller Satzungsmäßigkeit und tatsächlicher Geschäftsführung. Er entschied über den Billigkeitsantrag; das bereits abgeschlossene Steuerfestsetzungsverfahren wurde nicht nochmals insgesamt eröffnet.
Warum die Entscheidung für Brauchtumsvereine interessant ist
Für einen Brauchtumsverein können Trachten, historische Ausrüstung und Ausgaben für die Brauchtumspflege zum wichtigen Bestand gehören. Der gemeinnützigkeitsrechtliche Zusammenhang ist deshalb auch bei einer Satzungsmodernisierung relevant. Entschieden wurde über eine GmbH. Für Vereine ist besonders die eigenständige Bedeutung der Vermögensbindung in der Satzung relevant.
Auch ideell wertvolle Trachten oder historische Gegenstände machen die steuerrechtlich erforderliche Satzungsregel nicht entbehrlich.
Fiktives Beispiel aus der Vereinsarbeit
Ein Brauchtumsverein überarbeitet seine Satzung nach einem Zusammenschluss von Gruppen. Beim Kürzen wird die Vermögensbindung als vermeintlich überholter Standardtext gestrichen. Alle Trachten und Veranstaltungsgeräte bleiben zunächst im Verein. Der Vorstand sollte daraus keine steuerliche Unbedenklichkeit der Neufassung ableiten.
Das Beispiel ist frei erfunden. Es zeigt einen Anlass für einen sorgfältigen Fassungsvergleich und entscheidet weder über die Gemeinnützigkeit eines bestimmten Vereins noch über einen individuellen Änderungsbescheid.
Satzungsänderungen nachvollziehbar vorbereiten
Für Vorstand und Mitglieder ist ein Vergleich hilfreich, der alte und vorgeschlagene Satzung vollständig gegenüberstellt. Die Regelung zur Vermögensbindung sollte vollständig erhalten bleiben. Vergleichen Sie insbesondere den bestimmten Verwendungszweck oder den benannten geeigneten Empfänger mit der bisherigen Fassung. Beschlussfassung, rechtliche Wirksamkeit und steuerliche Behandlung einer Änderung sind verschiedene Fragen.
In die Vereinsablage gehören die beschlossenen Fassungen, die maßgeblichen Zeitpunkte und die dazu geführte Korrespondenz. Eine fachkundige Prüfung des Entwurfs lässt sich mit diesen Unterlagen gezielt vorbereiten. Das Urteil enthält keine sichere Schonfrist für Fehler von einigen Wochen oder Monaten und keine allgemeine Zusage, dass eine spätere Korrektur sämtliche Folgen rückwirkend beseitigt.