Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der Wagenbetreiber musste im konkreten Fall 1.430 Euro Reinigungsschaden ersetzen. Der Veranstalter haftete hier nicht; sein schriftliches Konfettiverbot und die Überwachung des überschaubaren Umzugs genügten nach den festgestellten Umständen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Der Originalfall: Konfettistreifen auf einem Grundstück
Von einem Karnevalswagen wurde eine Konfettikanone in Richtung eines privaten Grundstücks betätigt. Die Konfettistreifen verschmutzten das Grundstück großflächig. Das OLG Köln sah darin eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Wagens und eine Verletzung des Eigentums im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB.
In der Berufung korrigierte das Gericht die zunächst geringere Schadensschätzung. Es sprach gegen den Wagenbetreiber 1.430 Euro als Hauptforderung sowie bestimmte Nebenforderungen zu. Gegen den Veranstalter blieb die Klage ohne Erfolg. Nicht jede ursprünglich verlangte Position wurde damit zugesprochen.
§ 249 BGB: Auch eigene Reinigungsarbeit kann einen Wert haben
Die Reinigung eines privaten Grundstücks kann eine wirtschaftlich bewertbare Eigenleistung sein. Der Geschädigte musste deshalb nicht zwingend ein Unternehmen beauftragt haben, um überhaupt Reinigungsschaden geltend machen zu können. Die Höhe war aber anhand des tatsächlich erforderlichen Aufwands zu bestimmen.
Der Kläger hatte einen deutlich höheren Zeitbedarf behauptet. Das Gericht folgte stattdessen einem Sachverständigengutachten, das unter anderem Grundstücksstruktur, Witterung, verfügbare Geräte und schwer zugängliche Bereiche berücksichtigte. Die bloße eigene Aufstellung des Geschädigten wurde dadurch nicht ungeprüft zur maßgeblichen Rechnung.
§ 287 ZPO: 65 Stunden zu 22 Euro waren eine Einzelfallschätzung
Das OLG schätzte den erforderlichen Aufwand auf 65 Arbeitsstunden und bewertete diese mit einem rechnerischen Stundensatz von 22 Euro je Stunde. Zusammen ergab das die Hauptforderung von 1.430 Euro. Als Anknüpfungspunkt diente ein Fachunternehmensangebot; für private Eigenleistung berücksichtigte das Gericht nicht dessen vollständigen Unternehmensstundensatz.
Diese Zahlen bilden keinen allgemeinen Konfetti-Reinigungstarif. § 287 ZPO erlaubt eine Schätzung auf tragfähiger Tatsachengrundlage, keine beliebige Pauschale. Eine zusätzlich verlangte allgemeine Kostenpauschale von 25 Euro wurde mangels konkreter Anknüpfungstatsachen nicht zugesprochen. Auch der eigene Beruf des Geschädigten machte seine Hausreinigung nicht ohne Weiteres zur Unternehmensleistung.
Warum der Veranstalter hier nicht zusätzlich haftete
Das Gericht ließ bereits offen, ob gegenüber dem Kläger überhaupt eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bestand. Selbst bei deren Annahme sah es jedenfalls keine Pflichtverletzung: Die Zugteilnehmer hatten ein ausdrückliches schriftliches Konfettiverbot erhalten. Sieben Ordner sicherten den unter einem Kilometer langen, örtlich überschaubaren Umzug.
Die Beurteilung orientierte sich an erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen. Daraus folgt weder, dass sieben Ordner überall genügen, noch dass ein Papierverbot stets jede Haftung ausschließt. Streckenführung, Größe, erkennbare Gefahren und tatsächliche Überwachung bleiben entscheidend. Der Wagenbetreiber wurde durch das Verbot ebenfalls nicht von seiner eigenen Verantwortung befreit.
Fiktives Beispiel: Wagenregeln verständlich organisieren
Ein Brauchtumsverein richtet einen kleinen Ortsumzug aus. Die Anmeldung benennt für jeden Wagen eine verantwortliche Person; verbotene Wurf- oder Streumittel werden konkret bezeichnet. Vor Beginn wird erläutert, wie Ordner Verstöße melden und wer über ein Einschreiten entscheidet. Die Regel und ihre Umsetzung sind verschiedene Organisationsaufgaben.
Mitglieder einer teilnehmenden Wagengruppe sollten nicht annehmen, dass die Zustimmung des Veranstalters jedes eigene Verhalten erlaubt. Nach einem Vorfall sind Ort, beteiligter Wagen, Verschmutzung und tatsächlich durchgeführte Reinigung nachvollziehbar zu dokumentieren. Das ist keine Zusage eines bestimmten Ersatzbetrags. Die Revision wurde im Urteil nicht zugelassen; ein darüber hinausgehender späterer Verfahrensabschluss wird hier nicht behauptet.