Erklärbeitrag

AO §§ 14 und 64: Wann Vereinsfeste und Angebote wirtschaftlich werden

Die Abgabenordnung (AO) beschreibt in § 14 den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und enthält in § 64 besondere Regeln für steuerbegünstigte Körperschaften. Im Brauchtumsverein sind deshalb nicht nur der Erlös, sondern auch die angebotene Leistung und ihre steuerliche Zuordnung wichtig.