Ob historische Gewänder, Masken, Fahnen, Bühnenmöbel oder Requisiten: Der Vereinsfundus ist häufig über Jahre gewachsen und eng mit der eigenen Brauchtumspflege verbunden. Gerade deshalb sollte die Ausgabe nicht nach dem Prinzip „kurz mitnehmen und später zurückbringen“ erfolgen. Ein schlanker, dokumentierter Ausleihprozess schützt das Vereinseigentum, schafft klare Erwartungen und erleichtert die Arbeit von Vorstand und Fundusverwaltung.
Dieser Beitrag behandelt die unentgeltliche Leihe. Sobald der Verein für die Nutzung ein Entgelt vereinbart, ist rechtlich zwischen Leihe und Miete zu unterscheiden. Die Überschrift und der Inhalt des Formulars sollten dann zur tatsächlich vereinbarten Überlassung passen.
Leihe oder Miete: Die erste wichtige Entscheidung
Eine Leihe liegt vor, wenn der Verein den Gebrauch eines Gegenstands unentgeltlich gestattet. Das ergibt sich aus § 598 BGB. Ein Mitglied erhält beispielsweise ein Vereinsgewand für einen Auftritt, ohne dafür eine Nutzungsgebühr zu zahlen.
Wird dagegen ein Entgelt für die Nutzung vereinbart, kommt eine Einordnung als Miete in Betracht. Bei der Miete schuldet die mietende Person die vereinbarte Miete; die grundlegenden Pflichten beschreibt § 535 BGB. Ob eine Zahlung rechtlich als Miete oder anders einzuordnen ist, hängt nicht allein von ihrer Bezeichnung als „Leihgebühr“, „Nutzungsbeitrag“ oder „Bearbeitungspauschale“ ab.
Zahlungen nicht pauschal behandeln
Eine Kaution, der Ersatz konkret angefallener Reinigungskosten, ein Schadensersatz und eine Nutzungsgebühr erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Verein sollte im Formular daher klar benennen, wofür eine Zahlung verlangt wird. Ein pauschaler Betrag kann rechtlich und steuerlich anders zu bewerten sein als der Ersatz konkret angefallener Kosten.
Bei einem gemeinnützigen Verein ist zusätzlich zu prüfen, ob die Überlassung dem Satzungszweck dient. Eine kostenlose oder besonders günstige private Nutzung durch Mitglieder oder Dritte ist nicht automatisch unproblematisch. Nach § 55 AO dürfen Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei regelmäßiger Privatnutzung, dauerhaften Vorteilen oder einer Überlassung an Außenstehende sollte der Vorstand die konkrete Gestaltung mit Steuerberatung oder Finanzamt klären.
Wer darf Kostüme und Requisiten herausgeben?
Die Funduswartin oder der Archivverantwortliche kann die praktische Ausgabe übernehmen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Befugnis, den Verein durch eine Vereinbarung rechtlich zu verpflichten. Vor der Einführung eines Ausleihsystems sollte der Vorstand deshalb prüfen:
- Welche Vertretungsregel enthält die Satzung?
- Wer ist nach Satzung und Vereinsregister vertretungsberechtigt?
- Gibt es eine Geschäftsordnung oder einen Vorstandsbeschluss zur Fundusverwaltung?
- Für welche Gegenstände und Fälle darf eine beauftragte Person eine Ausleihe selbst freigeben?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Vereinsverfassung und zur Vertretung des Vereins stehen in § 25 BGB und § 26 BGB. Intern sollte schriftlich festgelegt werden, wer Gegenstände erfasst und übergibt, wer besondere Ausleihen genehmigt, wer Schlüssel verwaltet, wer Schäden aufnimmt und wann der Vorstand einzuschalten ist.
Praktische Zuständigkeitsregel
Eine klare Aufgabenteilung kann die Abläufe vereinfachen: Die Fundusverwaltung erfasst und übergibt den Gegenstand. Für Ausleihen an Dritte, für wertvolle historische Stücke oder für sonstige Fälle außerhalb der üblichen Vereinsnutzung kann der Vorstand eine gesonderte Freigabe vorsehen. Bei Vertragsabschlüssen ist außerdem zu klären, ob die ausgebende Person den Verein vertreten darf oder wirksam bevollmächtigt wurde. Wenn Minderjährige entleihen sollen, sollte der Verein vorab festlegen, welche Unterschriften oder Einwilligungen er verlangt.
Der Ausleihprozess in sechs Schritten

1. Anfrage und Zweck klären
Vor der Ausgabe sollte feststehen, wer den Gegenstand wofür und wo verwenden möchte. Ein Kostüm für eine vereinsinterne Veranstaltung ist anders zu prüfen als eine Nutzung bei einem kommerziellen Fotoshooting oder eine Weitergabe an eine fremde Gruppe.
Abgefragt werden sollten insbesondere:
- Name und erreichbare Kontaktdaten der entleihenden Person beziehungsweise Organisation
- konkreter Anlass und erlaubter Verwendungszweck
- Veranstaltungsort und Nutzungszeitraum
- geplanter Transport, Aufbewahrung und Umgang mit der Reinigung
- beabsichtigte Foto-, Film- oder Mediennutzung, wenn Vereinszeichen oder besondere historische Stücke betroffen sind
2. Gegenstand eindeutig bestimmen
„Ein Kostüm“ reicht als Bezeichnung nicht aus. Jeder relevante Gegenstand sollte eine Inventar- oder Fundusnummer erhalten. Bei einem Kostüm können beispielsweise Jacke, Hose, Kopfbedeckung, Gürtel und Zubehör einzeln oder als Set aufgeführt werden. Bei Requisiten helfen Material, Farbe, Maße und besondere Merkmale bei der eindeutigen Zuordnung.
Bei wertvollen oder historisch bedeutsamen Stücken sollte der Verein zusätzlich den dokumentierten Zustand und vorhandene Pflege- oder Nutzungshinweise festhalten. So bleibt nachvollziehbar, welche Behandlung der Verein vor der Ausgabe vorgesehen hat.
3. Zustand vor der Übergabe dokumentieren
Der Zustand wird gemeinsam geprüft und im Ausleihschein festgehalten. Dazu gehören sichtbare Flecken, Risse, lose Nähte, fehlende Knöpfe, Kratzer, Verfärbungen oder bereits vorhandene Reparaturen. Aussagekräftige Fotos können die Dokumentation ergänzen. Bei besonders empfindlichen oder wertvollen Gegenständen sollte der Verein die Fotos mit Datum und Inventarnummer ablegen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Fotos und Texte in Vereinschroniken: Rechte vor Veröffentlichung prüfen.
4. Bedingungen schriftlich vereinbaren
Der Ausleihschein sollte als „Vereinbarung über die unentgeltliche Leihe“ überschrieben sein, wenn keine Nutzungsgebühr vereinbart wird. Die Vereinbarung sollte für beide Seiten verfügbar sein, etwa als unterschriebene Ausfertigung oder als nachvollziehbar gespeicherte digitale Version.
5. Übergabe nachvollziehbar bestätigen
Bei der Übergabe werden Vollständigkeit, Zustand, Zubehör und die vereinbarte Rückgabe geprüft. Die entleihende Person bestätigt den Erhalt und die vereinbarten Bedingungen. Eine bloße Kalendereintragung ersetzt bei wertvollen Stücken keine nachvollziehbare Übergabedokumentation.
6. Rückgabe prüfen und abschließen
Die Rückgabe wird mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Der Zustand wird mit der Übergabedokumentation verglichen. Schäden, fehlende Teile und erforderliche Reinigungs- oder Reparaturarbeiten werden zeitnah vermerkt und möglichst fotografiert. Erst nach dieser Prüfung sollte der Ausleihvorgang als abgeschlossen markiert werden.
Diese Angaben gehören in den Ausleihschein
Ein praxistaugliches Formular muss nicht lang sein. Es sollte aber eindeutig machen, wer welchen Gegenstand unter welchen Bedingungen erhält.
- Vertragsparteien: vollständiger Vereinsname sowie Name und erforderliche Kontaktdaten der entleihenden Person oder Organisation
- Gegenstand: Inventarnummer, genaue Bezeichnung, Zubehör und Anzahl
- Ausgangszustand: Mängel, Verschmutzungen, Reparaturen und gegebenenfalls Fotodokumentation
- Nutzungszweck: Anlass, Ort und Zeitraum; bei Bedarf Vorgaben zu Aufnahmen oder Veröffentlichungen
- Leihdauer: Übergabezeitpunkt, verbindliches Rückgabedatum und möglichst eine Uhrzeit
- Pflichten: sorgfältige Behandlung, sachgerechter Transport und vereinbarte Schutzmaßnahmen
- Weitergabe: ausdrückliches Verbot der Unterausleihe ohne vorherige Zustimmung
- Veränderungen: keine Änderungen oder Reinigungsmaßnahmen außerhalb der Vereinbarung ohne Freigabe
- Schäden: unverzügliche Meldepflicht sowie Vorgehen bei Verlust und bei der Prüfung möglicher Ersatzansprüche
- Rückgabe: Ort, zuständige Person, Vollständigkeitsprüfung und Vorgehen bei verspäteter Rückgabe
- Unterschriften: entleihende Person sowie die für den Verein zuständige oder bevollmächtigte Person
Nach § 603 BGB darf die geliehene Sache nur vertragsgemäß gebraucht und ohne Erlaubnis nicht an Dritte weitergegeben werden. Der erlaubte Anlass und eine klare Weitergaberegel sind deshalb wesentliche Punkte der Vereinbarung.
Rückgabe, Verspätung und Schäden
Bei einer fest vereinbarten Leihdauer ist der Gegenstand nach Ablauf zurückzugeben. Das folgt aus § 604 BGB. Ein Rückgabedatum mit Uhrzeit kann Missverständnisse vermeiden, besonders wenn ein Kostüm für die nächste Vereinsveranstaltung benötigt wird. Für verspätete Rückgaben kann der Verein einen klaren Ablauf vorsehen, etwa Erinnerung, kurze Nachfrist und Information des Vorstands.
Die Rücknahme sollte durch eine eingewiesene Person erfolgen. Zu prüfen sind insbesondere:
- Ist das vollständige Set zurück?
- Entspricht der Zustand dem Übergabeprotokoll?
- Gibt es neue Flecken, Risse, Feuchtigkeitsschäden oder Funktionsmängel?
- Wurde der Gegenstand entsprechend der Vereinbarung behandelt?
Ein Schaden sollte zunächst sachlich beschrieben werden. Schuldzuweisungen oder vorschnelle Forderungen können die Klärung erschweren. Der Verein sollte Fotos, Reparaturangebote, Rechnungen und die Kommunikation geordnet ablegen. Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren bei der Leihe grundsätzlich in sechs Monaten; darauf weist § 606 BGB hin. Schäden sollten deshalb nicht erst lange nach der Rückgabe geprüft werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Brauchtumsverein finanzieren: Wege, Förderungen und Steuern.
Der Verein sollte außerdem nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Versicherung jeden Verlust oder Schaden übernimmt. Vereins-, Veranstalter-, Sach- und Haftpflichtversicherungen können unterschiedliche Bedingungen, Ausschlüsse, Selbstbehalte und Obliegenheiten enthalten. Vor einer regelmäßigen Überlassung wertvoller Stücke sollten die vorhandenen Versicherungsunterlagen geprüft werden.
Besondere Requisiten nicht mit dem Standardformular ausgeben
Ein allgemeiner Ausleihschein sollte nicht ohne zusätzliche Prüfung für alle Gegenstände verwendet werden. Das betrifft insbesondere Waffenattrappen und historische Waffen, Pyrotechnik, elektrische Geräte, Fahrzeuge, Leitern, größere Bühnenaufbauten sowie Gegenstände mit Verletzungs- oder Brandrisiko.
Für solche Gegenstände kann eine gesonderte Prüfung zu Einweisung, Transport, Lagerung, Bedienung, Aufsicht und Versicherung erforderlich sein. Bei historischen Waffen oder erlaubnispflichtigen Gegenständen sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu prüfen. Pyrotechnik sollte nicht allein aufgrund einer vereinsinternen Gewohnheit weitergegeben werden. Bei Unklarheiten sollte der Gegenstand im Fundus bleiben, bis der Vorstand fachkundige oder behördliche Auskunft eingeholt hat. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Vereinsarchiv digitalisieren: Fundus richtig erfassen.
Datenschutz beim digitalen Ausleihbuch
Ein digitales Ausleihbuch mit Namen, Kontaktdaten, Gegenstand und Rückgabetermin verarbeitet personenbezogene Daten. Nach Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gelten unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung und angemessene Sicherheit.
Für die Praxis bedeutet das:
- Nur Daten erfassen, die für Übergabe, Rückgabe und erforderliche Kontaktaufnahme benötigt werden.
- Keine vollständigen Ausleihlisten offen im Fundusraum oder in öffentlich zugänglichen Vereinsgruppen aushängen.
- Zugriffsrechte auf die zuständigen Personen beschränken.
- Digitale Listen gegen unbefugte Zugriffe schützen.
- Eine Datenschutzhinweisung vorsehen: Wer verarbeitet die Daten, zu welchem Zweck und wie lange?
- Nach Abschluss prüfen, ob die Daten noch benötigt werden.
Eine starre allgemeine Aufbewahrungsfrist lässt sich nicht für jeden Verein festlegen. Der Vorstand sollte eine Lösch- oder Prüffrist bestimmen und dabei offene Ansprüche, Buchhaltung, Versicherungsfälle und gesetzliche Nachweispflichten berücksichtigen. Regelmäßig digital geführte Ausleihlisten können außerdem in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gehören. Die Datenschutzkonferenz erläutert hierzu die Anforderungen an ein Verzeichnis nach Artikel 30 DSGVO.
Typische Fehler im Fundus vermeiden
- „Das ist doch nur für ein Wochenende“: Auch kurze Überlassungen sollten mit Gegenstand, Zweck und Rückgabe dokumentiert werden.
- Unklare Zuständigkeit: Eine engagierte Fundusperson darf nicht automatisch für den Verein unterschreiben. Freigaben und Vertretung müssen intern geklärt sein.
- Keine Zustandsprüfung: Ohne Übergabefotos und Mängelliste lässt sich später schwer feststellen, wann ein Schaden entstanden ist.
- Private Weitergabe: Wer das Kostüm an Freunde, eine andere Gruppe oder einen Fotografen weitergibt, kann gegen die Vereinbarung verstoßen.
- Gebühr und Leihe vermischen: Eine Nutzungsgebühr kann die rechtliche und steuerliche Einordnung verändern.
- Historische Stücke wie Alltagskleidung behandeln: Für empfindliche Stücke sollten die dokumentierten Pflege- und Nutzungshinweise beachtet werden.
- Datenschutz vergessen: Eine offen zugängliche Tabelle mit Namen und Telefonnummern passt nicht zu einer auf erforderliche Zugriffe beschränkten Fundusverwaltung.
- Versicherung unterstellen: Der Versicherungsschutz muss zum Gegenstand und zur konkreten Nutzung passen.
Checkliste für Vorstand und Fundusverwaltung
- Satzung, Vertretungsregel und interne Freigaben geprüft
- Entgeltliche Nutzung von unentgeltlicher Leihe getrennt
- Inventarnummern und eine Zustandsdokumentation eingeführt
- Standard-Ausleihschein mit Zweck, Rückgabe und Weitergaberegel erstellt
- Besondere Requisiten als gesonderten Prüfbereich erfasst
- Übergabe- und Rückgabeprüfung organisiert
- Schadensmeldung und Entscheidungsweg im Vorstand festgelegt
- Versicherungsbedingungen kontrolliert
- Datenschutzinformation, Zugriffsrechte und Lösch- oder Prüffrist dokumentiert
- Regelmäßige Inventur des Fundus geplant
FAQ zur Ausleihe von Vereinskostümen und Requisiten
Wann ist die kostenlose Ausgabe rechtlich eine Leihe?
Wenn der Verein den Gebrauch des Gegenstands unentgeltlich gestattet, handelt es sich grundsätzlich um eine Leihe im Sinne von § 598 BGB. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit über Gegenstand, Zweck und Rückgabe.
Darf der Verein von Mitgliedern eine Reinigungszahlung verlangen?
Das hängt davon ab, was tatsächlich vereinbart und abgerechnet wird. Eine konkrete Kostenerstattung ist etwas anderes als eine pauschale Nutzungsgebühr. Die Gestaltung sollte vor Einführung mit Blick auf Vertrag, Satzung und Gemeinnützigkeit geprüft werden.
Wer unterschreibt den Ausleihschein?
Die entleihende Person und eine für den Verein zuständige Person. Ob diese Person den Verein selbst vertreten darf oder vom Vorstand bevollmächtigt werden muss, ergibt sich aus Satzung, Registervertretung und internen Beschlüssen.
Wie lange darf das digitale Ausleihbuch gespeichert werden?
Nur so lange, wie die Daten für Fundusverwaltung, erforderliche Nachweise oder die Klärung offener Ansprüche benötigt werden. Der Verein sollte eine nachvollziehbare Prüf- und Löschregel festlegen und abgeschlossene Vorgänge nicht pauschal unbegrenzt speichern.
Was gilt bei einer Ausleihe an Außenstehende?
Der Vorstand sollte Zweck, Entgeltfreiheit oder Entgelt, Versicherung, Haftung, Rückgabe und mögliche steuerliche Folgen besonders prüfen. Eine private oder gewerbliche Nutzung durch Dritte ist nicht automatisch vom Vereinszweck gedeckt.
Kann der Verein bei Verlust immer den vollen Wert verlangen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind unter anderem Vereinbarung, Verschulden, Zustand, Alter und Wert des Gegenstands sowie mögliche gesetzliche Haftungsbegrenzungen. Der konkrete Schaden sollte dokumentiert und gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 603 BGB – Vertragsmäßiger Gebrauch
- § 604 BGB – Rückgabepflicht
- § 606 BGB – Kurze Verjährung
- § 25 BGB – Verfassung des Vereins
- § 26 BGB – Vorstand und Vertretung
- Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 5
- Datenschutzkonferenz – Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 55 AO – Selbstlosigkeit
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine praxisorientierte Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung. Bei wertvollen historischen Stücken, besonderen Gefahren, regelmäßiger entgeltlicher Überlassung oder Unklarheiten zur Gemeinnützigkeit sollte der Verein fachkundigen Rat einholen.
