Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie erkennen, welche Personen, Werke und Nutzungen von einer Aufnahme betroffen sind. Ungeklärte Veröffentlichungen lassen sich rechtzeitig vermeiden.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Benennen Sie Aufnahme, Zweck und Veröffentlichungskanal.
  2. Klären Sie erforderliche Rechte und die konkrete Zuständigkeit.
  3. Dokumentieren Sie die Entscheidung und beachten Sie ihre Grenzen bei späterer Weitergabe.

§22 KunstUrhG: Bildnisse in Brauchtumsvereinen

Eigene Orientierung für Umzug mit minderjährigen Teilnehmenden. Der vollständige amtliche Wortlaut folgt getrennt von dieser redaktionellen Einordnung. Bildnisrecht, Datenschutz und Rechte am Foto sind verschiedene Prüfungen.

Für Vorstand und Organisation

Vereinbaren Sie vor dem Umzug mit jeder Gruppe, wer Aufnahmen macht und wer über deren Verwendung entscheidet. Geplantes Programmfoto, Porträt, Gruppenaufnahme und Veranstaltungsübersicht getrennt vorsehen. Ein allgemeiner Veranstaltungshinweis beantwortet die Frage nach der konkreten Veröffentlichungsgrundlage nicht.

Für einzelne Mitglieder und Familien

Fragen Sie als teilnehmendes Mitglied oder Familie nach Motiv, Zweck, Kanälen und erreichbarer Ansprechperson. Eine Zustimmung für die gedruckte Vereinszeitung ist nicht ohne Prüfung auf offene soziale Medien auszudehnen. Die Aufnahme einer anderen Gruppe gehört nicht automatisch zur eigenen Freigabe.

Grundregel und Ausnahme getrennt prüfen

§22 regelt Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. §23 enthält bestimmte Ausnahmen und in Absatz2 die Grenze berechtigter Interessen. Eine Veranstaltung oder ein Gruppenbild ist keine pauschale Freigabe. Die LDI NRW beschreibt das Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG als umstritten und nennt ihre eigene Auffassung; dies ist keine für jeden Einzelfall bindende gerichtliche Entscheidung. Aufnahme, Speicherung und jeder Veröffentlichungszweck brauchen daneben eine tragfähige Datenschutzprüfung.

Wenn Einwilligung genutzt wird

Dokumentieren Sie konkret Material, Zweck, Kanäle und verantwortliche Stelle. Prüfen Sie bei Minderjährigen Sorgeberechtigung, Verständnis und notwendige Beteiligung des Kindes. Eine feste Alterszahl wird hier nicht als universelle Fotofreigabe ausgegeben. Erklären Sie Widerruf und Kontaktweg; bei unklarer Grundlage wird die geplante Veröffentlichung bis zur Klärung zurückgestellt.

Konkreter Arbeitsfall

Konstruiertes Beispiel: Ein Foto zeigt vor allem ein Kind mit Schmuckelementen, während der Umzug nur im Hintergrund erscheint. Der Verein behandelt dies nicht automatisch als frei nutzbares Aufzugsbild und klärt vor Verwendung den konkreten Fall.

Arbeitsmittel

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§ 22 KunstUrhG – Einwilligung bei Bildnissen – unveränderter amtlicher Wortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf 21.10.2026

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG – Ausnahmen und berechtigte Interessen – unveränderter amtlicher Wortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf 21.10.2026

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Grenzen

Geprüfte Quellen

Stand: Oktober 2026