§72a SGB VIII: amtlicher Wortlaut und Fragen für die Nachwuchsgruppe

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Kinder, Jugendliche und andere Beteiligte brauchen klare Zuständigkeiten und verständliche Wege für Fragen oder Beschwerden.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Beschreiben Sie Angebot und beteiligte Rollen.
  2. Prüfen Sie Betreuung, Schutzregeln und erforderliche Nachweise im zutreffenden Rahmen.
  3. Machen Sie Kontakt, Vertretung und vereinbarte Hilfewege bekannt.

Amtlicher Originalwortlaut

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Getrennte eigene Erläuterung

§72a SGB VIII unterscheidet öffentliche und freie Träger sowie Vereinbarungen und konkrete Tätigkeiten im Kinder- und Jugendhilfekontext. Die bloße Mitgliedschaft im Verein erzeugt keine unterschiedslose Führungszeugnispflicht. Bei neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sind insbesondere tatsächliche Aufgabe sowie Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu prüfen. Ob und welche Vereinbarung mit dem Jugendamt einschlägig ist, wird im konkreten Trägerkontext geklärt. Ein Führungszeugnis ersetzt kein Schutzkonzept und keine laufende verantwortliche Begleitung.

Absatz5 begrenzt, welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen: den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die dort bezeichnete Information über rechtskräftige Verurteilungen, einschließlich des inNummer3Buchstabe b geregelten Falls. Das erlaubt kein beliebiges Archiv von Strafdetails. Gespeicherte Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt wird, und spätestens sechs Monate nach deren letztmaliger Ausübung. Eine alte Drei-Monats-Regel wird hier nicht verwendet. Die genaue Anwendung, Zuständigkeit und erforderliche Dokumentation müssen anhand der konkreten Tätigkeit und Vereinbarung fachlich geklärt werden; das Portal führt keine Eignungsprüfung durch.

Branchenfrage

Bei einer Tanz- oder Nachwuchsgruppe werden Anleitung, Betreuung, Aufsicht, Umkleide-/Fahrtbegleitung und sonstiger Kontakt tatsächlich beschrieben. Die verantwortliche Rolle klärt Trägerkontext und konkrete Vereinbarung mit dem Jugendamt. Daraus entsteht keine unterschiedslose Pflicht für sämtliche Vereinsmitglieder oder Umzugsteilnehmer.

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Stand: Oktober 2026