Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz im Karneval: Grenzen, Ansprechwege und § 72a SGB VIII

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Erklären Sie Grenzen, erreichbare Ansprechpersonen und geeignete Hilfewege vor Beginn eines Angebots. Kinder und Jugendliche sollen Fragen stellen und Grenzen äußern können. Die allgemeine Kontaktkarte enthält vereinbarte Kontaktwege, keine vertraulichen Falldaten.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Beschreiben Sie Angebot und beteiligte Rollen.
  2. Prüfen Sie Betreuung, Schutzregeln und erforderliche Nachweise im zutreffenden Rahmen.
  3. Machen Sie Kontakt, Vertretung und vereinbarte Hilfewege bekannt.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.

Kurzantwort

An wen können wir uns bei unklaren Grenzen in Tanzgruppe, Umzug oder Nachwuchsarbeit wenden?

Konkrete Situationen in der eigenen Gruppe betrachten

Tanztraining, Umkleiden, körperbezogene Anleitung, Fotos und Fahrten können unterschiedliche Fragen auslösen. Respektvolle Grenzen gelten auch dann, wenn ein Ablauf im Verein lange üblich war. Eine Person muss ein Unbehagen nicht öffentlich vor der gesamten Gruppe begründen. Die Mitgliedsinformation zeigt deshalb, welche zuständigen und zusätzlichen unabhängigen Ansprechwege tatsächlich erreichbar sind.

Hilfe holen, ohne selbst zu ermitteln

Benennen Sie eine geeignete Schutzkontaktperson, Vertretung und unabhängige Alternative. Für Verdacht oder akute Gefahr gilt der fachlich abgestimmte Schutz- oder Notfallweg. Die allgemeine Ansprechkarte ist keine Fallakte.

Schutzkonzept und Führungszeugnis nicht verwechseln

Ein Konzept muss zur tatsächlichen Tanz-/Nachwuchsgruppe, zu Räumen und Veranstaltungen passen und unter Beteiligung sowie geeigneter Beratung entwickelt werden. Ein fremdes Muster mit anderem Logo erfüllt diese Arbeit nicht. §72a erfordert die Prüfung von Trägerkontext, Vereinbarung und konkreter Tätigkeit. Eine Mitgliedschaft, Elternrolle oder bloße Teilnahme am Umzug löst nicht unterschiedslos dieselbe Prüfung aus.

Ansprechwege lebendig halten

Die zuständige Rolle bestätigt Erreichbarkeit und Vertretung. Kinder und Jugendliche erhalten eine verständliche Erklärung, wie sie einen anderen Weg wählen können, wenn eine Ansprechperson selbst betroffen ist oder nicht erreichbar erscheint. Raum-, Personal- und Veranstaltungsänderungen können Anpassungen erfordern. Auf dem Blatt stehen Datum und nächste Überprüfung, ohne daraus eine bundesweit vorgeschriebene Frist zu machen.

Konstruierter Praxisfall

Konstruierter Orientierungsfall: Eine Nachwuchsgruppe bemerkt, dass für Rückfragen nur die unmittelbar anleitende Rolle genannt ist. Der Verein klärt einen zusätzlichen fachlich geeigneten Ansprechweg und eine Vertretung. Die Karte dokumentiert die bestätigten Kontakte, nicht einen tatsächlichen Vorfall oder ein fertiges Schutzkonzept.

So gehst du vor

  1. Tatsächliche Gruppen- und Veranstaltungssituationen beschreiben.
  2. Verständliche Grenzen und Rückmeldewege erklären.
  3. Zuständige und zusätzliche Ansprechrollen bestätigen.
  4. Vertrauliche Fälle über den geschützten Fachweg behandeln.
  5. Kontaktkarte und Konzept bei Änderungen überprüfen.

Sofort nutzbare Arbeitsmittel

Textdateien als eigene Kopie speichern und in einem Texteditor oder einem eigenen Textdokument ausfüllen. Die Unterabschnitte erfüllen unterschiedliche Aufgaben; öffentliche Kontakte und interne Teilnehmerdaten getrennt halten.

    Eigenständiges Gesetzesangebot

    Fachliche Grenzen

    • Kein fertiges Schutzkonzept oder sicherheitsgarantierender Mustertext.
    • Keine vertraulichen Falldaten in der allgemein verteilten Karte.
    • Keine pauschale Führungszeugnispflicht oder automatische Eignungsprüfung.

    Arbeitsmittel: Örtliche Ansprechkarte ohne vertrauliche Falldaten

    NUR BESTÄTIGTE KONTAKTWEGE – KEINE FALLAKTE
    Verein / Gruppe / örtliches Angebot / Stand: __________
    
    ERSTER KONTAKT
    Zuständige Rolle / tatsächlich bestätigter Kontaktweg / Erreichbarkeit: __________
    Bestätigte Vertretung: __________
    
    ANDERER ANSPRECHWEG
    Zusätzliche unabhängige Ansprechrolle oder geeignete externe Fachstelle: __________
    Kontaktweg und aktuelle Erreichbarkeit geprüft durch/am: __________
    Was tun, wenn eine genannte Rolle selbst betroffen oder nicht erreichbar ist? Bestätigter Weg: __________
    
    KINDER VERSTÄNDLICH INFORMIEREN
    Wie erklären wir das Recht, Grenzen zu äußern und Hilfe zu holen? __________
    Welche vertrauliche Rückmeldeform ist tatsächlich verfügbar? __________
    
    AKUTE SITUATION
    Örtlich fachlich abgestimmter Notfall-/Schutzweg, zuständige Rolle und bestätigter Verweis: __________
    
    WEITERE PRÜFUNG
    Kontaktüberprüfung bei Team-/Raum-/Veranstaltungsänderung zuständig bei: __________
    Keine Namen betroffener Personen, Schilderungen, Verdachtsdetails oder Führungszeugnisinformationen hier eintragen. Nicht als funktionsfähig verteilen, solange wesentliche Kontaktwege offen sind.

    §72a SGB VIII: amtlicher Wortlaut und Fragen für die Nachwuchsgruppe

    Amtlicher Originalwortlaut

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
    (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
    (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
    (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
    (5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
    1.
    den Umstand der Einsichtnahme,
    2.
    das Datum des Führungszeugnisses und
    3.
    die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
    a)
    wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
    b)
    wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
    Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

    Getrennte eigene Erläuterung

    §72a SGB VIII unterscheidet öffentliche und freie Träger sowie Vereinbarungen und konkrete Tätigkeiten im Kinder- und Jugendhilfekontext. Die bloße Mitgliedschaft im Verein erzeugt keine unterschiedslose Führungszeugnispflicht. Bei neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sind insbesondere tatsächliche Aufgabe sowie Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu prüfen. Ob und welche Vereinbarung mit dem Jugendamt einschlägig ist, wird im konkreten Trägerkontext geklärt. Ein Führungszeugnis ersetzt kein Schutzkonzept und keine laufende verantwortliche Begleitung.

    Absatz5 begrenzt, welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen: den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die dort bezeichnete Information über rechtskräftige Verurteilungen, einschließlich des inNummer3Buchstabe b geregelten Falls. Das erlaubt kein beliebiges Archiv von Strafdetails. Gespeicherte Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt wird, und spätestens sechs Monate nach deren letztmaliger Ausübung. Eine alte Drei-Monats-Regel wird hier nicht verwendet. Die genaue Anwendung, Zuständigkeit und erforderliche Dokumentation müssen anhand der konkreten Tätigkeit und Vereinbarung fachlich geklärt werden; das Portal führt keine Eignungsprüfung durch.

    Branchenfrage

    Bei einer Tanz- oder Nachwuchsgruppe werden Anleitung, Betreuung, Aufsicht, Umkleide-/Fahrtbegleitung und sonstiger Kontakt tatsächlich beschrieben. Die verantwortliche Rolle klärt Trägerkontext und konkrete Vereinbarung mit dem Jugendamt. Daraus entsteht keine unterschiedslose Pflicht für sämtliche Vereinsmitglieder oder Umzugsteilnehmer.

    Weiterarbeiten

    Zum Mitgliederleitfaden und zur Ansprechkarte

    Stand: Oktober 2026