Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung

Mitgliederversammlung im Brauchtumsverein vorbereiten und Beschlüsse umsetzen

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Die Mitgliederversammlung im Brauchtumsverein wird aus der gültigen Satzung vorbereitet. Einladung, genauer Beschlussgegenstand, Abstimmung und spätere Aufgaben werden getrennt festgehalten.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
  2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
  3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
  • Vorlage herunterladen DOCXIn Word oder einem kompatiblen Textprogramm öffnen. Zuerst eine eigene Kopie speichern; die Felder am Bildschirm oder im Ausdruck ausfüllen.
Begriffe kurz erklärt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.

Kurzantwort

Für Mitglieder

Wie bereite ich mich auf die Mitgliederversammlung vor und bringe ein Anliegen ein?

Zur Frage „Erhalt eines vereinseigenen Fundusstücks“ erhalten Mitglieder einen konkreten Antrag und die entscheidungsrelevanten Unterlagen. Nach der Abstimmung wird nur der wirklich beschlossene Umfang als Aufgabe weitergegeben.

Für Vorstand und Organisation

Einladung, Tagesordnung und spätere Umsetzung sollen zusammenpassen. Den amtlichen Wortlaut, Geltungsbereich und die Bedeutung für den eigenen Verein nachvollziehbar bereitstellen.

Branchenspezifische Praxisfrage: Wie bringe ich einen Antrag zum Thema „Anschaffung und Ausleihe neuer Fundusgegenstände“ in die Mitgliederversammlung ein?

Formulieren Sie den Antrag mit genauem Gegenstand, vorgesehenem Umfang und den entscheidungsrelevanten Unterlagen, etwa Kosten, Folgekosten und fachlicher Abstimmung. Reichen Sie ihn auf dem in der Satzung geregelten Weg und innerhalb der dort tatsächlich vorgesehenen Frist ein. Der Gegenstand muss für die vorgesehene Beschlussfassung ordnungsgemäß angekündigt werden; „Verschiedenes“ ersetzt diese Ankündigung nicht. Zuständigkeit und danach die anzuwendende Mehrheit gesondert prüfen.

Vor der Einladung

Gültige Satzung, Einberufungszuständigkeit, Form und Frist beschaffen. Tagesordnungspunkte so konkret bezeichnen, dass Mitglieder den Beschlussgegenstand erkennen. § 32 BGB bildet die gesetzliche Grundlage; zulässige Satzungsabweichungen nach § 40 BGB und Sonderregeln sind vor dem Einladen zu prüfen. Für Satzungs- oder Zweckänderungen gelten zusätzliche Anforderungen.

Teilnahme und Rechte verständlich machen

Vorstand, Brauchverantwortliche und Fundus-/Archivbetreuung bereiten ihre unterschiedlichen Berichte vor. Der Vorstand nennt den Weg für Anträge und bei hybrider oder virtueller Teilnahme die Ausübung der Mitgliederrechte. Eine virtuelle Versammlung ist nicht allein durch den Kauf einer Videolizenz legitimiert; die konkrete Rechtsgrundlage und Satzung sind zu prüfen. Der hier gesicherte §32 Absatz2 verlangt für den Ermächtigungsbeschluss selbst weder eine gesonderte Dreiviertelmehrheit noch eine gesetzliche Höchstzahl von drei aufeinanderfolgenden virtuellen Versammlungen. Die geltenden Satzungsregeln und §40 bleiben zu prüfen.

Beschluss und Umsetzung dokumentieren

Das Protokoll enthält den tatsächlich gestellten Antrag, die festgestellte Abstimmungsgrundlage, Ja-/Nein-Stimmen und Enthaltungen getrennt sowie das festgestellte Ergebnis. Keine Standardmehrheit ungeprüft einsetzen. Zuständige Person und Umsetzungstermin gehören in die Aufgabenliste, vertrauliche Personalangaben nicht in einen öffentlichen Bericht.

Amtlicher Originalwortlaut: BGB32

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

Amtlicher Originalwortlaut: BGB40

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

Eigene Erläuterung – getrennt vom Wortlaut

Keine pauschale Mehrheits- oder Beschlussgültigkeitsentscheidung. Interner Vereinsbeschluss und Vertretung nach außen sind getrennte Prüfschritte.

Arbeitsmittel

Ausfüllbare HTML-Arbeitshilfe · Bearbeitbare Textvorlage

Grenzen

Bearbeitbarer Word-Baukasten

Bearbeitbarer Word-Baukasten herunterladen

§32 BGB – Mitgliederbeschlüsse im Brauchtumsverein

Amtlicher Originalwortlaut – vollständig

BGB32

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

BGB40

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

Passende Arbeitshilfe

Stand: Oktober 2026