Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung

Satzungsänderungen: Alte und neue Fassung gegenüberstellen

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Eine Gegenüberstellung zeigt den geltenden Wortlaut und den vorgeschlagenen Wortlaut getrennt. Die neue Fassung gilt bei einem eingetragenen Verein nicht allein deshalb, weil sie im Protokoll steht.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
  2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
  3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Begriffe kurz erklärt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.

Kurzantwort

Für Mitglieder

Was ändert sich für meine Mitgliedschaft und worüber stimmen wir ab?

Für den Brauchtumsverein wird „Präzisierung von Kulturpflege und Dokumentationsaufgaben“ diskutiert. Mitglieder sehen den konkreten Unterschied, während die Wirksamkeit bis zur notwendigen Registereintragung getrennt als offen geführt wird.

Für Vorstand und Organisation

Das eingegrenzte Angebot für den Verein vorbereiten und Zuständigkeiten klären: Satzungsänderungen: Alte und neue Fassung gegenüberstellen · brauchtumsvereine.org

Alt, neu und Begründung sauber trennen

Alte Passage aus der gültigen eingetragenen Fassung übernehmen und die Fundstelle nennen. Daneben den vollständigen Änderungsvorschlag und eine verständliche Begründung schreiben; keine stillen redaktionellen Änderungen im restlichen Satzungstext vornehmen.

Mehrheit und Zweckänderung gesondert prüfen

§ 33 BGB enthält gesetzliche Anforderungen für Satzungs- und Zweckänderungen. § 40 BGB lässt Satzungsabweichungen in bestimmten Bereichen zu. Deshalb Satzung, Art der Änderung, Einladungsanforderungen und Stimmrechte im konkreten Fall prüfen; keine universelle Dreiviertelmehrheit als immer ausreichend darstellen.

Beschluss, steuerliche Prüfung und Registerweg verbinden

Der tatsächlich beschlossene Text muss mit Protokoll, Änderungsfassung und Anmeldung übereinstimmen. § 71 BGB verlangt für die Wirksamkeit einer Satzungsänderung die Registereintragung. Gemeinnützigkeitsfragen gesondert mit fachlicher bzw. zuständiger steuerlicher Stelle klären.

Amtlicher Originalwortlaut: BGB33

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Amtlicher Originalwortlaut: BGB40

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

Amtlicher Originalwortlaut: BGB71

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

Eigene Erläuterung – getrennt vom Wortlaut

Keine fertige rechtlich geprüfte Satzung; keine steuerliche Anerkennung oder Registerwirksamkeit aus einem Häkchen.

Arbeitsmittel

Ausfüllbare HTML-Arbeitshilfe · Bearbeitbare Textvorlage

Grenzen

Stand: Oktober 2026