Erklärbeitrag

BImSchG § 22 und örtliches Recht: Brauchtumsfeuer verantwortungsvoll planen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt in § 22 Anforderungen an bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für Brauchtumsfeuer kommen je nach Ort zusätzlich Abfall-, Natur-, Wald-, Brandschutz- und örtliche Ordnungsregeln hinzu.