Die Vorschrift kurz erklärt
Eine Zustimmung zur Veranstaltung ist keine automatische Feuerfreigabe. Grundstück, Waldnähe, Schutzgebiete und aktuelle örtliche Vorgaben müssen mit dem tatsächlich geplanten Vorhaben zusammenpassen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Die Rechtsbereiche auseinanderhalten
Ein Veranstaltungstatbestand im Waldrecht beantwortet nicht von selbst den Umgang mit Feuer oder Material. Auch eine etwaige Entscheidungsfrist für einen Antrag ist keine bundesweit gültige Erlaubnisregel. Erforderlich bleibt die Einordnung des Standorts und der konkreten Nutzung. Abfallrecht, Immissionen und Naturbelange stehen neben Flächenzustimmung und organisatorischer Planung.
Vor der Aktion: Was tatsächlich feststehen muss
Eine verständliche Beschreibung umfasst Ort, Datum, Art der Tätigkeit und die verantwortliche Organisation. Bei Flächen kommen Eigentum und bisherige Nutzung hinzu; bei Veranstaltungen Programm, Öffentlichkeit und die erwartete Inanspruchnahme. Diese Angaben sind die Grundlage für eine sachliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen.
Eine behördliche Auskunft, ein Gesetzestext und eine konkrete Entscheidung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Verein sollte seine tatsächlichen Absprachen dokumentieren. Für Mitwirkende werden daraus klare Angaben zum Arbeits- oder Veranstaltungsbereich und ein Ansprechpartner für Änderungen.
Baden-Württemberg
Für den Standort in Baden-Württemberg ist das Landeswaldgesetz (LWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
§ 37 LWaldG enthält besondere Regeln für organisierte Waldveranstaltungen. Die Antrags- und Entscheidungsregel ist von der Zulässigkeit eines Feuers, dem Material und naturrechtlichen Grenzen zu trennen.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 41 LWaldG: Für die erfassten Feuerhandlungen im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand ist grundsätzlich vorherige Forstgenehmigung vorgesehen. Absatz 2 enthält besondere Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Berechtigte; deren Voraussetzungen sind mitzulesen. Dies ist eine waldrechtliche Grenze und keine Gesamtfreigabe für Brauchtumsfeuer. Amtlicher Text zur Feuerregel.
Bayern
Für den Standort in Bayern ist das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Das allgemeine Waldzugangsrecht und das Betreiben eines Brauchtumsfeuers sind unterschiedliche Fragen. Für Feuer und Veranstaltungsnutzung sind die sachlich einschlägigen Vorschriften sowie örtliche Vorgaben gesondert maßgeblich.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
Art. 17 BayWaldG: Für die dort genannten offenen Feuerstätten und unverwahrten Feuer im Wald oder in weniger als 100 Metern Entfernung ist grundsätzlich eine Erlaubnis nötig. Andere Feuergefahren unterliegen eigenen Verboten; Absatz 4 enthält bestimmte personenbezogene Ausnahmen. Ein Vereinsbeschluss begründet keine dieser Ausnahmen. Amtlicher Text zur Feuerregel.
Art. 17 Absatz 4 BayWaldG nimmt bestimmte Waldbesitzende, Beschäftigte und sonstige Berechtigte von einzelnen Verboten aus. Diese personenbezogenen Ausnahmen gelten nicht schon aufgrund der Brauchtumspflege. Die Beaufsichtigung und Sicherung eines Feuers ist außerdem eine eigenständige Pflicht. Amtlicher Gesetzestext: Art. 17 BayWaldG.
Brandenburg
Für den Standort in Brandenburg ist das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 23 LWaldG: Im Wald und in weniger als 50 Metern Abstand vom Waldrand gilt grundsätzlich ein Feuer- und Rauchverbot. Die gesetzlich benannten Berechtigten haben eigene Voraussetzungen und Brandschutzpflichten; bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 entfällt ihre Ausnahme. Ein traditioneller Veranstalter gehört nicht allein wegen des Vereinszwecks zum Ausnahme-Personenkreis. Amtlicher Text zur Feuerregel.
Hessen
Für den Standort in Hessen ist das Hessische Waldgesetz (HWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 8 HWaldG: Die Feuerregel des Hessischen Waldgesetzes verlangt im Wald und in weniger als 100 Metern Abstand zum Waldrand grundsätzlich eine Forstgenehmigung für Feuer oder offenes Licht. Die gesetzlich benannten Ausnahmen sind bei hoher Brandgefahr eingeschränkt; ein zulässiges Feuer bleibt ständig zu beaufsichtigen. Seit der Änderung 2026 steht die eigentliche Feuerregel in Absatz 4: Die neu eingefügte Regel zu Einsatzunterlagen für den Waldbrandschutz hat die bisherigen Absätze verschoben. Ein Verein sollte daher Genehmigung, aktuelle Gefahrenlage und tatsächliche Beaufsichtigung getrennt vorbereiten. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Niedersachsen
Für den Standort in Niedersachsen ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 35 NWaldLG: In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon gilt vom 1. März bis 31. Oktober ein gesetzliches Feuer- und Rauchverbot. Die Norm verwendet für die Umgebung gerade keine einheitliche Meterzahl. Grillen ist nur auf den vom Grundeigentümer angelegten Grillplätzen gestattet; ein Vereinsgrill auf einer beliebigen Freifläche ist damit nicht gleichgestellt. Angelegte Feuer müssen überwacht werden. Bei besonderer Brandgefahr kann die Waldbehörde auch über den normalen Zeitraum hinausgehende Verbote oder andere zusätzliche Regeln erlassen. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Nordrhein-Westfalen
Für den Standort in Nordrhein-Westfalen ist das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Für die Freiluftveranstaltung müssen Standort, tatsächliche Nutzung und einschlägige Wald-, Natur- und Ortsregeln zusammengeführt werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 47 LFoG: Im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand vom Waldrand sind die erfassten Feuer- und Grillhandlungen außerhalb der forstbehördlich errichteten oder genehmigten gekennzeichneten Anlagen grundsätzlich unzulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag befreien; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu betrachten. Eine Zustimmung zur Flächennutzung ersetzt die erforderliche Befreiung nicht. Amtlicher Text zur Feuerregel.
Sachsen
Für den Standort in Sachsen ist das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 15 SächsWaldG: Im Wald oder in weniger als 100 Metern Abstand vom Wald darf Feuer außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle grundsätzlich nur mit forstbehördlicher Genehmigung angezündet oder unterhalten werden. Absatz 2 enthält bestimmte Ausnahmen, darunter eine Regel für Besitzer auf ihrem Grundstück bei mindestens 30 Metern Abstand. Diese personen- und grundstücksbezogene Ausnahme ist keine allgemeine 30-Meter-Regel für Vereinsveranstaltungen. Das Feuer darf auch bei einer bestehenden Genehmigung nicht unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bleiben. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Sachsen-Anhalt
Für den Standort in Sachsen-Anhalt ist das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) ein Ausgangspunkt, aber keine vollständige Rechtsgrundlage für jeden Feuerbetrieb. Waldnähe, Flächenrechte, konkrete Feuer- und Ordnungsregeln sowie mögliche Schutzgebiete müssen zusätzlich zum Veranstaltungscharakter betrachtet werden.
Mitwirkende sollten nur den abgestimmten Umfang vorbereiten. Materialanlieferungen, neue Standorte oder geänderte Abläufe können eine erneute Abstimmung verlangen. Bei geänderten örtlichen Bedingungen ist eine frühere Durchführung keine heutige Zusage.
§ 29 LWaldG Sachsen-Anhalt: Im Wald sind offene Feuer außerhalb öffentlicher Grillplätze unabhängig von der Gefahrenstufe verboten. Außerhalb des Waldes erfasst die 30-Meter-Grenze das Feuerverbot dagegen bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5. Diese Unterscheidung erläutert das Landesverwaltungsamt ausdrücklich. Für bestimmte Berechtigte bestehen gesetzliche Ausnahmen; sie gelten nicht allein wegen der Mitgliedschaft in einem Traditionsverein. Vor einer Ankündigung muss daher feststehen, ob der Standort im Wald oder außerhalb liegt und welche aktuelle Gefahrenstufe sowie örtlichen Anordnungen gelten. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Fiktives Beispiel
Ein Feuer soll an einem seit Jahren genutzten Platz nahe einem Wald stattfinden. Der Verein klärt die heutige Standort- und Veranstaltungssituation, statt aus früheren Terminen eine unveränderte Freigabe abzuleiten.
Für Vorstand und Mitglieder: Unterlagen und Kommunikation
- Ort, Datum und tatsächliche Nutzung verständlich beschreiben.
- Flächenvereinbarungen, landesrechtlichen Rahmen und konkrete örtliche Regel getrennt halten.
- Absprachen und Bedingungen den tatsächlich Mitwirkenden erklären.
- Bei Änderungen keine frühere Zustimmung ohne erneute Einordnung übertragen.