Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Das BSG stellte im konkreten Verfahren einen versicherten Wegeunfall fest. Die ausdrückliche Einwilligung der Kirchengemeinde war für die ehrenamtliche Tätigkeit maßgeblich. Nicht jeder Auftritt in einem Kirchengebäude und nicht jede Fahrt zu einer Vereinsprobe ist dadurch automatisch versichert.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Eine Sängerin fuhr zum abgestimmten Adventssingen
Der private Frauenchor wollte ein öffentliches Adventssingen in Räumen einer evangelischen Kirchengemeinde gestalten. Die Chorvorsitzende hatte den Auftritt mit dem Pfarrer abgesprochen; die Gemeinde hatte ihn als Weihnachtskonzert angekündigt. Eine Vergütung für die Chormitglieder war nicht vorgesehen. Auf dem Weg zum Auftritt verunglückte die Sängerin mit ihrem Pkw.
Im Verfahren waren unterschiedliche Unfallversicherungsträger beteiligt. Das BSG stellte den Arbeitsunfall gegenüber der beigeladenen VBG fest; gegenüber der anderen Unfallkasse blieb das Begehren erfolglos. Damit erklärt das Urteil zugleich, warum die Frage nach dem zuständigen Träger zur Sachprüfung gehört.
Warum der private Chor eine versicherte Tätigkeit ausüben konnte
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII erfasst unter seinen Voraussetzungen ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, auch im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in dem gesetzlich beschriebenen Rahmen. Der private rechtliche Träger eines Chores schließt diesen Weg nicht von vornherein aus.
Im Fall machte sich die Kirchengemeinde das Adventssingen durch die entsprechende Einwilligung zu eigen und bezog es einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich ein. Deshalb geht es um mehr als die Adresse des Veranstaltungsorts. Ein Kirchenraum allein begründet noch keinen Versicherungsschutz. Veranstaltungsbezug, Einwilligung und tatsächliche Mitwirkung müssen zusammenpassen.
§ 8 SGB VII: Der Weg folgt der versicherten Tätigkeit
Ein versicherter Wegeunfall setzt einen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit voraus. Die Fahrt zu einem beliebigen Vereinsereignis ist nicht bereits deshalb erfasst, weil die teilnehmende Person ehrenamtlich engagiert ist. Im entschiedenen Fall lag der maßgebliche Zusammenhang mit dem Adventssingen vor.
Für andere Fahrten können außerdem Verlauf, Zweck und private Unterbrechungen Bedeutung haben. Dazu enthält dieses Urteil keine pauschale Freigabe für alle denkbaren Wege. Die gerichtliche Anerkennung der konkreten Fahrt sollte deshalb nicht als Vereinsregel „Alle Konzertfahrten sind versichert“ weitergegeben werden.
Zuständigkeit und private Police nicht vermischen
Die Trägerzuständigkeit ist eine eigene Frage. Der gesetzliche Rahmen des § 136 SGB VII betrifft Zuständigkeitsfeststellungen; der Fall zeigt, dass eine Ablehnung durch einen zunächst angesprochenen Träger nicht schon jede andere gesetzliche Zuständigkeit ausschließt.
Daneben kann der Verein private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen haben. Deren Bedingungen sind etwas anderes als der gesetzliche Versicherungstatbestand. Eine Leistungszusage aus einer Police lässt sich aus dem BSG-Urteil nicht ableiten. Umgekehrt genügt die bloße Existenz einer Vereinsversicherung nicht als Erklärung des gesetzlichen Schutzes.
Was die Entscheidung für Brauchtumsvereine verständlich macht
Brauchtumsvereine können kirchliche Anlässe auf verschiedene Weise begleiten: Sie können selbst ehrenamtlich eine Aufgabe übernehmen, lediglich Geld beisteuern oder einen Raum für eine eigene Veranstaltung nutzen. Das BSG-Urteil hilft dem Vorstand, diese Rollen auseinanderzuhalten. Für Mitglieder ist entscheidend, welche konkrete Tätigkeit sie ausüben und wem diese Tätigkeit zugeordnet ist. Das Tragen von Vereinstracht oder die Teilnahme im Namen des Vereins begründet allein noch keine mit dem Originalchor vergleichbare versicherte Tätigkeit. Eine belastbare Beschreibung ist hilfreicher als eine allgemeine Versicherungsaussage.
Eine Übertragung ist nur bei einer eigenen, rechtlich vergleichbaren Tätigkeit für die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft sinnvoll. Bloße Förderung, eine Raumvermietung oder die allgemeine Nähe zu einem kirchlichen Fest reichen nicht als Fallgleichheit. Der Tätigkeitsbezug nach § 2, die Wegefrage nach § 8 und die Zuständigkeit nach § 136 SGB VII sind getrennt zu betrachten. Auch Auftragsunterlagen garantieren kein bestimmtes Ergebnis für einen späteren Unfall. Die konkrete Zuordnung von Aufgaben, Unterbrechungen und privaten Programmteilen bleibt Gegenstand der individuellen Feststellung.
Fiktives Beispiel aus der Vereinsarbeit
Fiktives Beispiel: Eine Brauchtumsgruppe übernimmt auf ausdrückliche Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich einen musikalisch begleiteten Teil einer kirchlichen Gedenkveranstaltung. Der Vorstand beschreibt Aufgabe, Mitwirkende und Anreise für eine Rückfrage beim Träger. Im Unterschied zum ursprünglichen Frauenchor geht es um eine anders organisierte Gruppe und einen anderen Beitrag zum Programm. Für das anschließende eigene gesellige Vereinstreffen wird keine automatische Fortsetzung derselben versicherten Tätigkeit behauptet. Der zeitliche und sachliche Wechsel bleibt erkennbar.
Dieses Beispiel ist frei erfunden und dient der Einordnung. Es ist kein weiterer vom Gericht entschiedener Fall. Der entscheidende Unterschied zum Originalfall liegt in der hier beschriebenen Tätigkeit und Organisation; die rechtlichen Voraussetzungen werden dadurch nicht als erfüllt vorausgesetzt.
Welche Informationen Vorstand und Mitglieder benötigen
Der Vorstand kann die folgenden Unterlagen und Abläufe für eine sachgerechte Besprechung vorbereiten. Mitglieder können daran erkennen, welche Tatsachen zum Thema gehören und welche Aussagen sich aus dem Urteil allein noch nicht ergeben.
- Absprachen zu Veranstalter, Auftrag und Einwilligung nachvollziehbar aufbewahren.
- Die tatsächliche Mitwirkung und die zuständige Ansprechperson benennen.
- Bei einem Unfall Tätigkeit, Weg und Ereignis sachlich dokumentieren.
- Gesetzliche Zuständigkeit und private Versicherungsbedingungen getrennt nachhalten.
Häufige Fragen
Reicht eine Einladung in eine Kirche?
Nicht als allgemeine Regel. Im Urteil war die ausdrückliche Einwilligung und die Einbeziehung in den Aufgabenbereich der Religionsgemeinschaft wichtig. Der konkrete Veranstaltungszusammenhang ist zu unterscheiden.
Ist jedes Vereinsmitglied ehrenamtlich gesetzlich versichert?
Die Mitgliedschaft allein reicht nicht. Es muss ein einschlägiger gesetzlicher oder anderer Versicherungstatbestand zur tatsächlichen Tätigkeit vorliegen.