FAQ

IfSG §§ 42 und 43: Helfende bei Ausschank und Essensausgabe

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in §§ 42 und 43 bestimmte Tätigkeitsverbote und Belehrungen im Lebensmittelbereich. Für Brauchtumsvereine ist die tatsächliche Aufgabe entscheidend, nicht allein die Bezeichnung „Helfer am Feststand“.