Die Vorschrift kurz erklärt
Eine Tombola wird nicht allein durch Gemeinnützigkeit genehmigungs- oder steuerfrei. Öffentliche Teilnahme, Entgelt und Zufallsentscheidung können eine glücksspielrechtliche Einordnung auslösen; Landesregelungen und konkrete Bedingungen sind maßgeblich.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Was für eine Veranstaltung geplant ist
Der Verein sollte beschreiben, wie Teilnehmende mitmachen, ob und wofür sie zahlen, wie Gewinne bestimmt werden und wer teilnehmen kann. Eine Verlosung im geschlossenen Mitgliederkreis und ein öffentlich beworbener Losverkauf können unterschiedlich einzuordnen sein. Auch ein online verkauftes Los ist nicht allein deshalb ohne Bedeutung, weil die Ziehung später beim Vereinsfest stattfindet.
Der Begriff „Spendenlos“ entscheidet die Rechtslage nicht. Besteht eine Zahlung für eine Gewinnchance, ist der tatsächliche Zusammenhang maßgeblich. Ein kostenloses Gewinnspiel ist wiederum nicht automatisch in jeder anderen Hinsicht rechtsfrei; insbesondere Datenschutz, Teilnahmebedingungen und Werbeangaben können relevant bleiben.
Landesrecht und allgemeine Erlaubnisse konkret lesen
Zulässigkeit und Erlaubnisweg richten sich nach dem einschlägigen Glücksspielrecht und den zuständigen Stellen. Für bestimmte kleine Lotterien oder Ausspielungen können allgemeine Erlaubnisse bestehen, aber nur mit ihrem konkreten räumlichen und sachlichen Geltungsbereich und ihren Bedingungen. Ein Hinweis aus einem anderen Bundesland ist keine automatisch passende Freigabe.
Teilnahmebereich, Losverkauf, Verwendung des Reinertrags und Dokumentation können für die Einordnung wichtig sein. Welche Angaben oder Nachweise verlangt werden, muss für die konkrete Veranstaltung ermittelt werden. Dieser Überblick nennt bewusst keine pauschale bundesweite Los- oder Gewinngrenze und ersetzt keine Entscheidung der zuständigen Behörde.
Steuerrecht und Vereinsabrechnung zusätzlich betrachten
Das RennwLottG betrifft unter anderem die Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen mit eigenen Voraussetzungen und Befreiungstatbeständen. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantwortet daher nicht jede Steuerfrage. Umgekehrt schafft eine steuerliche Ausnahme keine Veranstaltungserlaubnis.
Gewinne, Sachspenden und Losgelder sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Spende eines Unternehmens für die Preise kann eine andere Frage aufwerfen als der spätere Verkauf der Lose. Mitglieder sollten keine eigenen Teilnahmezusagen, zusätzliche Gewinnaktionen oder öffentlichen Verkaufswege eröffnen, die vom abgestimmten Vorhaben abweichen. Nachvollziehbare Einnahmen- und Ausgabenlisten helfen bei der Abrechnung und gegenüber zuständigen Stellen.
Den Ablauf der Verlosung verständlich beschreiben
Eine brauchbare Veranstaltungsbeschreibung enthält mehr als das erwartete Einnahmeziel. Wer kann mitmachen, wo und wann werden Lose abgegeben, welche Zahlung ist erforderlich und wie werden Gewinne bestimmt? Diese Angaben ermöglichen eine sachliche Einordnung. Auch eine öffentliche Werbung kann für die tatsächliche Reichweite wichtig sein.
Eine im Land bestehende allgemeine Erlaubnis ist nur mit ihrem Umfang brauchbar. Der Verein sollte nicht nur die Überschrift einer Behördeninformation übernehmen, sondern den erfassten Veranstalterkreis, Bedingungen und eventuelle Anzeige- oder Nachweispflichten kennen. Ein vergangenes Vereinsfest ist keine dauerhafte Zusage für veränderte Vertriebswege.
Sachpreise können aus Spenden, Käufen oder Überlassungen stammen. Auch diese Herkunft sollte nachvollziehbar sein. Eine Sponsorenzusage mit Werbung ist anders zu betrachten als eine echte Sachzuwendung ohne Gegenleistung. Der gute Zweck der späteren Loseinnahmen löst diese vorgelagerten Fragen nicht automatisch.
Für Mitglieder sind klare Grenzen sinnvoll: keine zusätzlichen Losaktionen im eigenen Namen, keine ungeprüften Onlineangebote und keine neuen Teilnahmeversprechen außerhalb der abgestimmten Bedingungen. Nach der Veranstaltung erleichtern geordnete Einnahmen, Gewinnlisten und Ausgaben die verlangte Abrechnung. Persönliche Daten werden nur soweit nötig erhoben und nicht beliebig in der Vereinswerbung weitergenutzt.
| Ebene | Konkrete Frage | Nicht gleichsetzen |
|---|---|---|
| Glücksspielrecht | Öffentlichkeit, Entgelt und Zufallsgewinn? | Gemeinnützigkeit mit Erlaubnisfreiheit |
| Landesregel | Welche Erlaubnis/Bedingungen passen? | Fremdem Landesbeispiel |
| Steuerrecht | Welche Tatbestände/Ausnahmen gelten? | Veranstaltungserlaubnis mit Steuerbefreiung |
| Preise | Spende, Kauf oder Werbeleistung? | Jeder Unterstützung mit Spende |
| Daten | Welche Angaben werden benötigt? | Teilnahme mit allgemeinem Werbeeinverständnis |
Fiktives Beispiel aus der Brauchtumspflege
Zur Festfinanzierung plant der Verein eine öffentliche Tombola und möchte Lose auch vorab online anbieten. Beide Vertriebswege werden beschrieben, bevor auf eine vermeintlich allgemein geltende Kleintombolaregel vertraut wird.
Was Vorstand und Mitwirkende vorbereiten können
- Teilnahme, Zahlung, Gewinnentscheidung und Öffentlichkeit des Vorhabens beschreiben.
- Zuständiges Landesrecht und Bedingungen einer möglichen allgemeinen Erlaubnis ermitteln.
- Erlaubnisfragen, Steuerfragen und Vereinsabrechnung getrennt dokumentieren.
Mitwirkende sollten die verabredeten Zuständigkeiten kennen und Änderungen frühzeitig an die verantwortliche Person melden. Eine zusätzliche Idee vor Ort ist nicht automatisch von bestehenden Absprachen umfasst. Für den Vorstand bleibt die Entscheidung nachvollziehbar, wenn Anlass, Unterlagen und tatsächlicher Ablauf zusammen dokumentiert werden.
RennwLottG §§ 28 und 32: Steuerbefreiung hat eigene Voraussetzungen
§ 28 setzt eine von der zuständigen inländischen Behörde erlaubte öffentliche Lotterie oder Ausspielung voraus. Die Befreiung erfasst unter anderem Gesamt-Teilnahmeentgelte bis 1.000 Euro oder bis 40.000 Euro bei ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und entsprechender Reinertragsverwendung. Das sind steuerliche Grenzen; sie schaffen keine bundesweite glücksspielrechtliche Allgemeinerlaubnis.
Steuerfreiheit bedeutet nicht, dass alle Erklärungs- und Nachweispflichten entfallen. § 32 enthält auch für steuerbefreite Veranstaltungen Regeln zur Steueranmeldung und zum Nachweis von Erlaubnis beziehungsweise Anzeige sowie der zweckgerechten Reinertragsverwendung. Losentgelte, Preise und Verwendung sollten daher nachvollziehbar aufgezeichnet werden.