Erklärbeitrag

SprengG § 27 und 1. SprengV: Böllern und Feuerwerk im Brauchtumsverein

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regeln den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen. Für Brauchtumsvereine sind Gegenstand, Tätigkeit und persönliche beziehungsweise organisatorische Erlaubnisse entscheidend.