Erklärbeitrag

WaffG §§ 16 und 27: Brauchtumsschützen und Schießstätten unterscheiden

Das Waffengesetz (WaffG) enthält in § 16 besondere Regeln für Brauchtumsschützen. Für Schießstätten und weitere Tätigkeiten gelten zusätzliche Vorschriften. Ein Brauchtumsverein muss deshalb historische Darstellung, Besitz, Führen, Transport und Schießen auseinanderhalten.