Die Vorschrift kurz erklärt
Eine traditionelle Veranstaltung ist nicht allein wegen des Brauchtums von Feiertagsregeln ausgenommen. Datum, Uhrzeit, Programm, Öffentlichkeit und mögliche Ausnahmen müssen zum jeweiligen Bundesland passen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Die Rechtsbereiche auseinanderhalten
Ein Umzug mit Musik, ein Tanzabend und eine religiöse Feier sind nicht automatisch gleich zu behandeln. Verkehrsrechtliche Erlaubnis, Raumüberlassung und Feiertagsschutz haben eigene Funktionen. Eine Zusage für die Strecke oder den Saal ersetzt daher nicht die Einordnung des Programms am konkreten Tag. Auch bekannte Traditionen brauchen einen zum Land und zum tatsächlichen Ablauf passenden Rahmen.
Vor dem Fest: Diese Angaben brauchen Sie
Eine verständliche Beschreibung umfasst Ort, Datum, Art der Tätigkeit und die verantwortliche Organisation. Bei Veranstaltungen gehören außerdem das Programm, der öffentliche oder interne Teilnehmerkreis und die genutzten Flächen dazu. Diese Angaben sind die Grundlage für eine sachliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen.
Eine behördliche Auskunft, ein Gesetzestext und eine konkrete Entscheidung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Verein sollte seine tatsächlichen Absprachen dokumentieren. Für Mitwirkende werden daraus klare Angaben zum Arbeits- oder Veranstaltungsbereich und ein Ansprechpartner für Änderungen.
Baden-Württemberg
§§ 7, 8, 10–12 FTG: Neben dem Gottesdienstschutz unterscheidet § 8 öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb von anderen öffentlichen Veranstaltungen. Bei letzteren ist die Würdigung des Feiertags beziehungsweise das höhere Interesse an Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung relevant. Das Tanzverbot nach §§ 10 und 11 ist eine weitere eigene Regel; es erfasst auch Vereine und geschlossene Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. Befreiungen nach § 12 sind Ausnahmen, keine Wirkung der Bezeichnung „Kulturveranstaltung“.
§ 7 betrifft unter anderem den Schutz des Gottesdienstes und bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes. § 8 enthält besondere Verbote am Karfreitag und Totengedenktag. Bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unterscheidet er insbesondere nach Feiertagswürdigung und einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung. Ein kultureller Vereinszweck ist deshalb noch keine pauschale Ausnahme für das gesamte Festprogramm.
§§ 10 und 11 FTG: eigener Tanzteil: Öffentliche Tanzunterhaltung ist von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr verboten; an Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 bis 24 Uhr. An Allerheiligen hängt der Beginn vom Wochentag ab: Montag bis Freitag 3 Uhr, am Wochenende 5 Uhr; das Ende ist jeweils 24 Uhr. Am Allgemeinen Buß- und Bettag gilt 3 bis 24 Uhr. In Kur- und Erholungsorten beginnen die beiden 3-Uhr-Verbote bereits um 2 Uhr. § 11 erstreckt die Regeln auch auf Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Amtlicher Gesetzestext: § 10 FTG
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Bayern
Art. 3 FTG: stille Tage und Schankräume: An Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Buß- und Bettag dauert der besondere Schutz von 2 bis 24 Uhr; an Karfreitag und Karsamstag beginnt er um 0 Uhr, an Heiligabend um 14 Uhr. Öffentliche Unterhaltung muss den ernsten Charakter wahren. Karfreitags gilt in Schankräumen zusätzlich ein Verbot jeder musikalischen Darbietung; ein ernstes Repertoire beseitigt diese Raumregel nicht.
Amtliche Fundstelle: Art. 3 FTG: stille Tage und Schankräume
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Berlin
§ 4 Feiertagsschutz-Verordnung: Musik und Tanz an stillen Tagen: An Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag gelten die besonderen Verbote von 4 bis 21 Uhr. Sie erfassen öffentliche Tanzveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeder Art in Schankräumen. Bei anderen öffentlichen Veranstaltungen kommt es auf die unmittelbare Störung der Feiertagsruhe an. Ein Konzert im Schankraum ist deshalb gesondert zu betrachten. § 5 ermöglicht bei dringendem Bedürfnis Einzelfallausnahmen; die Senatsinformation nennt dafür die bezirklichen Ordnungsämter.
Amtliche Fundstelle: § 4 Feiertagsschutz-Verordnung: Musik und Tanz an stillen Tagen
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Brandenburg
§§ 5, 6 und 8 FTG: Konzert, Ausschank und Tanz: Die Hauptgottesdienstzeit nach § 5 liegt grundsätzlich zwischen 6 und 11 Uhr; die Kreisordnungsbehörde kann sie nach Anhörung früher enden lassen. Die betreffenden Verbote gelten an Karfreitag von 0 bis 24 Uhr, an Volkstrauertag und Totensonntag von 4 bis 24 Uhr. § 6 Absatz 2 verbietet öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Schankräumen über die Bewirtung hinaus an Karfreitag bis Karsamstag 4 Uhr, an Volkstrauertag und Totensonntag von 4 bis 24 Uhr sowie an Heiligabend von 13 bis 24 Uhr. § 8 eröffnet Ausnahmen bei dringendem Bedürfnis.
Amtliche Fundstelle: §§ 5, 6 und 8 FTG: Konzert, Ausschank und Tanz
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Bremen
§ 6 Sonn-, Gedenk- und Feiertagsgesetz: Konzertzeiten in Bremen: Die besonderen Veranstaltungsverbote gelten an Volkstrauertag und Totensonntag von 6 bis 17 Uhr, an Karfreitag von 6 bis 21 Uhr. Dabei unterscheidet § 6 Veranstaltungen in Gaststätten, die über die Bewirtung hinausgehen, von anderen öffentlichen Veranstaltungen, deren ernster Charakter gewahrt bleiben muss. Ein ernstes Programm ersetzt daher nicht die Prüfung der besonderen Gaststättenregel. § 11 sieht Ausnahmen im Einzelfall aus wichtigem Grund vor.
Amtliche Fundstelle: § 6 Sonn-, Gedenk- und Feiertagsgesetz: Konzertzeiten in Bremen
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Hessen
§ 8 HFeiertagsG: Auftritte an stillen Tagen: Die besonderen Verbote beginnen an Karfreitag um 0 Uhr, an Volkstrauertag und Totensonntag um 4 Uhr. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind erfasst; für Veranstaltungen unter freiem Himmel ist der ernste Charakter maßgeblich. Sonstige öffentliche Veranstaltungen benötigen die im Gesetz benannte Ausrichtung auf Feiertagswürdigung, seelische Erhebung oder überwiegende Interessen von Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik. Auch bei öffentlich abgespielter Musik muss der ernste Charakter berücksichtigt werden. Freiluftkonzert, Tanzteil und Tonaufnahmen sind deshalb getrennt im Ablaufplan zu beschreiben.
Amtliche Fundstelle: § 8 HFeiertagsG: Auftritte an stillen Tagen
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Mecklenburg-Vorpommern
§§ 5, 6 und 8 Feiertagsgesetz M-V: Gottesdienstschutz und Tanz: Die Stadt Neubrandenburg erläutert das öffentliche Tanzverbot an Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 18 Uhr, an Volkstrauertag und Totensonntag von 5 bis 24 Uhr sowie an Heiligabend von 13 bis 24 Uhr. Sie trennt davon Beschränkungen öffentlicher Unterhaltung während der Hauptgottesdienstzeit von 6 bis 11.30 Uhr. Für ein Konzert mit anschließendem Tanz müssen daher beide Teile eingeordnet werden. Eine Ausnahme nach § 8 Absatz 2 setzt einen wichtigen Grund voraus; ein frühzeitig begründeter Antrag ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.
Amtliche Fundstelle: §§ 5, 6 und 8 Feiertagsgesetz M-V: Gottesdienstschutz und Tanz
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
§ 5 FTG M-V: Besonderheit am Frauentag: Der 8. März ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag. Das Änderungsgesetz vom 7. Juli 2022 ergänzt ihn zugleich ausdrücklich bei den Ausnahmen des § 5 Absatz 1. Die dortigen besonderen Veranstaltungsbeschränkungen während der Hauptgottesdienstzeit dürfen daher nicht ungeprüft auf ein Vereinsprogramm am Frauentag übertragen werden. Andere Vorschriften, etwa die allgemeine Feiertagsruhe und der Schutz konkret stattfindender Gottesdienste, sind davon zu unterscheiden. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Niedersachsen
§§ 5, 6, 9 und 14 NFeiertagsG: Musik und Tanz getrennt betrachten: § 5 schützt grundsätzlich die Zeit von 7 bis 11 Uhr, mit Ausnahmen unter anderem für den 1. Mai und 3. Oktober. Am Karfreitag erfasst § 6 Veranstaltungen in Schankräumen über die Bewirtung hinaus ganztägig; an Volkstrauertag und Totensonntag beginnt diese Raumregel um 5 Uhr. Andere öffentliche Veranstaltungen benötigen die gesetzlich genannte erhebende oder höhere kulturelle Ausrichtung und müssen den ernsten Charakter wahren. § 9 untersagt öffentlichen Tanz am Gründonnerstag ab 5 Uhr, am Karsamstag sowie an Heiligabend. § 14 Absatz 1 Nummer 5 eröffnet Einzelfallausnahmen aus besonderem Anlass.
Amtliche Fundstelle: §§ 5, 6, 9 und 14 NFeiertagsG: Musik und Tanz getrennt betrachten
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Nordrhein-Westfalen
§§ 5–7 und 10 Feiertagsgesetz NRW: Schankmusik und Tanz: Am Volkstrauertag verbietet § 6 die erfassten musikalischen und sonstigen Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und die übrige öffentliche Unterhaltung von 5 bis 18 Uhr; an Allerheiligen und Totensonntag gilt derselbe Zeitraum. Am Karfreitag reichen die besonderen Verbote bis Karsamstag 6 Uhr; während der Hauptgottesdienstzeit sind sogar Darbietungen ernsten Charakters erfasst. § 7 untersagt öffentlichen Tanz am Gründonnerstag ab 18 Uhr und erweitert an Heiligabend ab 16 Uhr den Schutz. Ein früher Abendbeginn macht ein Konzert daher nicht automatisch zulässig. § 10 verlangt für Ausnahmen ein dringendes Bedürfnis und schützt vor erheblicher Feiertagsbeeinträchtigung.
Amtliche Fundstelle: §§ 5–7 und 10 Feiertagsgesetz NRW: Schankmusik und Tanz
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Rheinland-Pfalz
§ 6 Landesfeiertagsgesetz: charaktergerechte Veranstaltungen: Die amtliche Bekanntmachung für 2026 nennt für öffentliche Unterhaltung und Darbietungen, die dem Charakter des Tages nicht angepasst sind, Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4 Uhr; an Allerheiligen gilt der Schutz von 13 bis 20 Uhr, an Heiligabend ab 13 Uhr. Für öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge nennt sie daneben Religionsausübung oder Feiertagscharakter als Abgrenzung. Konzert und anschließendes Vereinsfest sind deshalb nach ihrem jeweiligen Charakter zu beschreiben. Sport- und Tanzverbote richten sich zusätzlich nach §§ 7 und 8.
Amtliche Fundstelle: § 6 Landesfeiertagsgesetz: charaktergerechte Veranstaltungen
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
§§ 7 und 8 LFtG: öffentlicher Tanz an Ostern: Der Landkreis Birkenfeld erläutert für Ostern 2026 das öffentliche Tanzverbot am Gründonnerstag ab 4 Uhr, an Karfreitag und Karsamstag ganztägig sowie an Ostersonntag bis 16 Uhr. An Karfreitag sind außerdem öffentliche Sport- und Turnveranstaltungen ganztägig untersagt, an Ostersonntag bis 13 Uhr. Bühnenvorführung und Tanzabend sind damit unterschiedliche Veranstaltungsarten. Die ernsthaft gestaltete musikalische Darbietung beantwortet nicht zugleich die Zulässigkeit einer späteren Tanzrunde. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Saarland
Gottesdienstschutz nach dem Saarländischen Feiertagsgesetz: Die Stadt Saarbrücken erläutert für die Hauptgottesdienstzeit von 9 bis 11 Uhr ausdrücklich auch Auf-, Um- und Abbau, Anlieferung, laute Musik und Lautsprecher-Funktionstests als mögliche Störungen. Die musikalische Darbietung ist daher nur ein Teil der Vorbereitung: Auch ein vorgezogenes Einrichten der Technik kann den geschützten Gottesdienst berühren. Besondere Beschränkungen an stillen Tagen kommen hinzu.
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
§§ 8, 10 und 12 SFG: Konzert, Tanz und Ausnahme: § 8 beschränkt charakterwidrige öffentliche Unterhaltung an Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag ab 4 Uhr, an Allerseelen bis 18 Uhr, am Buß- und Bettag von 4 bis 18 Uhr sowie an Heiligabend ab 14 Uhr. § 10 untersagt öffentlichen Tanz von Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr; an den drei genannten Herbstgedenktagen beginnt das Verbot um 4 Uhr. Auch Allerseelen, Buß- und Bettag sowie Heiligabend haben eigene Tanzzeiten. Für Ausnahmen verlangt § 12 Absatz 1 ein Bedürfnis und schließt erhebliche Beeinträchtigungen des Feiertagsschutzes sowie Gottesdienststörungen aus. Ein Brauchtumsverein erhält durch seinen Vereinszweck keine automatische Ausnahme. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Sachsen
§§ 5–7 SächsSFG: ernster Charakter und Gottesdienstschutz: § 6 erfasst öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter zuwiderlaufen: an Karfreitag ganztägig, an Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag von 3 bis 24 Uhr. Der 2025 in § 2 ergänzte Gedenktag 8. Mai ist von diesem Verweis auf Nummern 1 und 2 nicht umfasst. § 5 schützt religiöse Veranstaltungen in der Nähe entsprechender Gebäude; an Heiligabend gilt dies ab 14 Uhr. § 7 erlaubt Befreiungen von §§ 4 und 6 aus wichtigem Grund im Einzelfall, nach Anhörung betroffener Religionsgemeinschaften.
Amtliche Fundstelle: §§ 5–7 SächsSFG: ernster Charakter und Gottesdienstschutz
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Schleswig-Holstein
Gesetz über Sonn- und Feiertage Schleswig-Holstein: Für Umzug, Tanz und Bühnenauftritt sind der Schutz religiöser Veranstaltungen, Beschränkungen stiller Tage und etwaige Ausnahmevoraussetzungen eigenständig zu betrachten. Ort, Programm und ein anschließender Tanzteil gehören deshalb in dieselbe Vorbereitung. Ein früheres Gastspiel in einem anderen Land ist keine Grundlage für die Zulässigkeit dieses Termins.
Gesetz über Sonn- und Feiertage Schleswig-Holstein
Ein Gastauftritt an der Küste und das regelmäßige Heimatkonzert können in unterschiedlichen landesrechtlichen Rahmen liegen. Für Schleswig-Holstein wird deshalb der Ort des tatsächlichen Auftritts zugrunde gelegt. Auch eine Einladung durch einen Gastgeber ist keine pauschale Bestätigung aller öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen. Programm und beabsichtigte Begleitveranstaltungen sollten frühzeitig ausgetauscht werden.
Die Orientierung zu diesem Land enthält keine abschließende Entscheidung über einzelne Verbote, Ausnahmen oder Erlaubnisse. Für einen konkreten Termin sind die einschlägigen Landesregelungen und gegebenenfalls die zuständige Stelle maßgeblich.
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
§§ 6 und 8 SFTG: stille Tage und begrenzte Ausnahmen: § 6 verbietet an Volkstrauertag und Totensonntag von 6 bis 20 Uhr öffentliche Veranstaltungen, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. An Karfreitag gilt dieses Verbot von 2 Uhr bis Karsamstag 2 Uhr. Deshalb hängt die Vorbereitung einer Bühnenvorführung auch von Repertoire, Moderation und Rahmenprogramm ab. § 8 eröffnet Einzelfallausnahmen bei dringendem Bedürfnis. Ein Gedenkkonzert und eine unterhaltende Vereinsfeier sind folglich nicht schon wegen desselben Veranstalters gleich einzuordnen. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Thüringen
§ 6 Thüringer Feiertagsgesetz: § 6 unterscheidet musikalische und andere Unterhaltung in Gaststätten mit Schankbetrieb von anderen öffentlichen Veranstaltungen. Bei den letzteren können die Würdigung des Tages oder höhere Interessen an Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung relevant sein; zusätzlich muss dessen Charakter gewahrt sein. Ein Kirchenkonzert und ein unterhaltender Auftritt im Schankraum sind daher nicht gleich zu behandeln.
Bei einem öffentlich angekündigten Termin in Thüringen gehören Konzertart, zeitlicher Ablauf und besondere Schutzzeiten zusammen. Eine interne Generalprobe und ein für Publikum geöffnetes Konzert sind dabei nicht allein wegen desselben Repertoires identisch. Änderungen vom internen zum öffentlichen Format sollten deshalb auch in der organisatorischen Abstimmung sichtbar werden.
Die Orientierung zu diesem Land enthält keine abschließende Entscheidung über einzelne Verbote, Ausnahmen oder Erlaubnisse. Für einen konkreten Termin sind die einschlägigen Landesregelungen und gegebenenfalls die zuständige Stelle maßgeblich.
Für den Brauchtumsverein: Ein Umzug, eine Tanzvorführung und ein anschließender Festabend sind getrennte Programmpunkte. Auch Aufbau, Lautsprecherprobe und Anlieferung gehören in die Terminplanung. Vorstand und Gruppenleitung sollten Zeitfenster und verantwortlichen Veranstalter für jeden Teil festhalten; eine Freigabe für den Umzug gilt nicht automatisch für Tanz und Bewirtung am Abend.
Fiktives Beispiel
Für ein Fest sind vormittags ein Umzug, nachmittags eine Bühnenvorführung und abends Tanz vorgesehen. Der Verein ordnet die Teile getrennt ein, statt aus einem genehmigten Programmpunkt auf den gesamten Tag zu schließen.
Für Vorstand und Mitglieder: Unterlagen und Kommunikation
- Ort, Datum und tatsächliche Nutzung verständlich beschreiben.
- Flächenvereinbarungen, landesrechtlichen Rahmen und konkrete örtliche Regel getrennt halten.
- Absprachen und Bedingungen den tatsächlich Mitwirkenden erklären.
- Bei Änderungen keine frühere Zustimmung ohne erneute Einordnung übertragen.
Passende Vertiefungen
Amtliche Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG)
- Bayern: Bayerisches Feiertagsgesetz, Art. 3
- Brandenburg: Gesetz über die Sonn- und Feiertage, §§ 5–6
- Hessen: Hessisches Feiertagsgesetz, § 8
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage, §§ 5–6
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW, § 6
- §§ 7, 8, 10–12 FTG – amtlicher Zugang
- § 6 Sonn-, Gedenk- und Feiertagsgesetz – amtlicher Zugang
- §§ 5, 6 und 8 Feiertagsgesetz M-V – amtlicher Zugang
- §§ 6–8 Landesfeiertagsgesetz – amtlicher Zugang
- Saarländisches Feiertagsgesetz – amtlicher Zugang
- §§ 6 und 7 Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz – amtlicher Zugang
- Gesetz über Sonn- und Feiertage Schleswig-Holstein – amtlicher Zugang
- § 6 Thüringer Feiertagsgesetz – amtlicher Zugang
- Berlin – § 4 Feiertagsschutz-Verordnung: Musik und Tanz an stillen Tagen
- §§ 7 und 8 LFtG: öffentlicher Tanz an Ostern
- §§ 8, 10 und 12 SFG: Konzert, Tanz und Ausnahme
- § 5 FTG M-V: Besonderheit am Frauentag
- §§ 6 und 8 SFTG: stille Tage und begrenzte Ausnahmen